Keine Kündigung nach künstlicher Befruchtung
Einer schwangeren Mitarbeiterin darf der Arbeitgeber nicht
kündigen. Es kommt allerdings darauf an, wann der Arbeitgeber von der
Schwangerschaft erfahren hat. Bei einer künstlichen Schwangerschaft gilt das
Kündigungsverbot ab Einsetzung der befruchteten Eizelle. Auf eine Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts vom 26. März 2015 (AZ: 2 AZR 237/14) wird hingewiesen.
Die Frau arbeitet in einer Versicherungsvertretung. Ihre
Arbeitsleistung hatte ihr Arbeitgeber nie beanstandet. Nachdem die Mitarbeiterin
ihrem Arbeitgeber mitgeteilt hatte, dass sie sich künstlich befruchten lassen
wolle, wurde die Eizelle an einem 24. Januar eingesetzt. Am darauffolgenden 31.
Januar erhielt sie die Kündigung. Kurz darauf wurde die Schwangerschaft
festgestellt.
Die Kündigung ist unwirksam, entschied das Gericht. Ab dem
Zeitpunkt der Einsetzung, also ab dem 24. Januar, habe die Frau den besonderen
Kündigungsschutz genossen. Es liege der Verdacht nahe, dass ihr nur wegen der
Schwangerschaft gekündigt worden sei. Dies sei jedoch unzulässig.
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