Kündigung angeblich wegen Forderung nach Überstundenbezahlung -
Beweislast beim Mitarbeiter
Mainz/Berlin. Der Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter nicht
benachteiligen, weil dieser seine Rechte wahrnimmt. Im konkreten Fall muss
allerdings der Arbeitnehmer die Benachteiligung beweisen können. Verwiesen wird
auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. April
2015 (AZ: 4 Sa 577/14).
Der Arbeitgeber des Mannes vermietete Ferienappartements.
Anfang 2014 wurde dem Mitarbeiter gekündigt. Er erhob Kündigungsschutzklage und
argumentierte, die Kündigung beruhe auf willkürlichen und sachfremden Motiven.
Das sei bereits daran zu erkennen, dass sein Arbeitgeber zeitgleich mit seiner
Kündigung einen anderen Mitarbeiter eingestellt habe. Darüber hinaus sei die
Kündigung ausgesprochen worden, nachdem er in einem Gespräch im September 2013
eine Bezahlung seiner zahlreichen Überstunden und die Einhaltung der
arbeitsvertraglichen Arbeitszeit gefordert habe. Das habe seinen Arbeitgeber zur
Kündigung veranlasst.
Das überzeugte die Richter nicht. In der Tat dürfe der
Arbeitgeber einen Mitarbeiter bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht deshalb
benachteiligen, weil dieser seine Rechte ausübe. Dieses sogenannte
Maßregelungsverbot sei aber nur dann verletzt, wenn zwischen Benachteiligung und
Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, so das Gericht. Das heißt
im vorliegenden Fall, die Forderung nach Bezahlung der Überstunden muss der
entscheidende Grund für die Kündigung gewesen sein. Beweisen muss dies der
Mitarbeiter.
Das Gericht konnte diesen Zusammenhang nicht erkennen.
Zwischen der Forderung nach Bezahlung der Überstunden im September und der
Kündigung wären nahezu drei Monate vergangen. Von einem engen zeitlichen
Zusammenhang könne daher nicht mehr gesprochen werden. Auch ansonsten gebe es
keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Forderung das wesentliche
Motiv für die Kündigung gebildet habe.
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