Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Ruhe steht an Sonn- und Feiertagen im Vordergrund

 

Der Betrieb von Automaten in Videotheken an Sonn- und Feiertagen stört die Feiertagsruhe. Selbst wenn keine Mitarbeiter in der Videothek beschäftigt sind, handelt es sich um eine „öffentlich bemerkbare Arbeit“. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 7. September 2010 (AZ: I-20 U 21/10).

Der Betreiber einer Videothek wandte sich gegen einen seiner Konkurrenten, der in seiner Videothek einen Automaten aufgestellt hatte. An diesem konnten Kunden auch an Sonn- und Feiertagen Filme ausleihen.

Das OLG Düsseldorf sah darin einen Verstoß gegen das Feiertagsgesetz. Das Gesetz diene der Sonn- und Feiertagsruhe, aber auch der Wettbewerbsneutralität zwischen Betrieben. Nach Ansicht der Richter seien Automaten und Selbstbedienung durch den Kunden keine Ausnahme zu öffentlich bemerkbarer Arbeit, denn es werde nur am Einsatz von Personal gespart. Das würde allerdings nicht den Eindruck gegenüber dem Kunden vermeiden, dass werktäglicher Arbeit nachgegangen werde. Zwar diene die Vermietung von Filmen dem Freizeitvergnügen. Die Filme könnten aber auch an normalen Werktagen entliehen werden, wenn das Geschäft ohnehin geöffnet sei. Es müsse bei einem Schutz der äußeren Ruhe an Sonn- und Feiertagen bleiben.

 

 

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