Ruhe steht an Sonn- und Feiertagen im
Vordergrund
Der Betrieb von Automaten in Videotheken an Sonn- und
Feiertagen stört die Feiertagsruhe. Selbst wenn keine Mitarbeiter in der
Videothek beschäftigt sind, handelt es sich um eine „öffentlich bemerkbare
Arbeit“. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 7. September
2010 (AZ: I-20 U 21/10).
Der Betreiber einer Videothek wandte sich gegen einen seiner
Konkurrenten, der in seiner Videothek einen Automaten aufgestellt hatte. An
diesem konnten Kunden auch an Sonn- und Feiertagen Filme ausleihen.
Das OLG Düsseldorf sah darin einen Verstoß gegen das
Feiertagsgesetz. Das Gesetz diene der Sonn- und Feiertagsruhe, aber auch der
Wettbewerbsneutralität zwischen Betrieben. Nach Ansicht der Richter seien
Automaten und Selbstbedienung durch den Kunden keine Ausnahme zu öffentlich
bemerkbarer Arbeit, denn es werde nur am Einsatz von Personal gespart. Das würde
allerdings nicht den Eindruck gegenüber dem Kunden vermeiden, dass werktäglicher
Arbeit nachgegangen werde. Zwar diene die Vermietung von Filmen dem
Freizeitvergnügen. Die Filme könnten aber auch an normalen Werktagen entliehen
werden, wenn das Geschäft ohnehin geöffnet sei. Es müsse bei einem Schutz der
äußeren Ruhe an Sonn- und Feiertagen bleiben.
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