Keine Kündigung wegen längeren
Toilettenbesuchs
Allein die Tatsache, dass ein langjähriger Mitarbeiter rund
eine Viertelstunde für einen Toilettengang benötigt, rechtfertigt keine
fristlose Kündigung. So entschied das Arbeitsgericht Paderborn am 21. Juli 2010
(AZ: 2 Ca 423/10).
Eine Gemeinde kündigte einem bei ihr seit über 20 Jahren
angestellten Bauhofmitarbeiter. Sie begründete die Kündigung damit, dass der
Mitarbeiter während der Arbeitszeit zur Bank gegangen sei und private Dinge
erledigt habe.
Der Mann erhob Kündigungsschutzklage und hatte Erfolg. Die
Richter waren der Ansicht, dass der zehnminütige Bankbesuch nicht derart
schwerwiegend sei, dass es für den Arbeitgeber unzumutbar sei, das
Arbeitsverhältnis fortzuführen. Insbesondere wiesen die Richter dabei auf die
kurze Dauer des Gangs zur Bank hin.
Einige Wochen später erhielt der Mitarbeiter wiederum eine
Kündigung. Er hatte während der Arbeitszeit etwa 10 bis 15 Minuten im Hause
eines Freundes auf der Toilette verbracht.
Das Aufsuchen einer Toilette während der Arbeitszeit - auch
für einen längeren Zeitraum - sei keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung,
so die Richter. Es rechtfertigte daher auch keine verhaltensbedingte Kündigung.
Grundsätzlich wiesen sie darauf hin, dass die Erledigung privater
Angelegenheiten während der Arbeitszeit durchaus eine Verletzung der
Arbeitspflicht darstellen könne, und darüber hinaus auch geeignet sei, das
Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und unter Umständen
auch das Ansehen des Arbeitgebers zu beschädigen.
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