Schutzbefohlene misshandelt -
Aufhebungsvertrag kann nicht angefochten werden
Kiel/Berlin. Ein Mitarbeiter kann einen Aufhebungsvertrag
nicht wegen vorausgegangener Androhung einer fristlosen Kündigung anfechten,
wenn der Arbeitgeber nach detaillierten Recherchen zu dem Ergebnis gekommen ist,
dass der Mitarbeiter Schutzbefohlene misshandelt hat und darum eine
außerordentliche Kündigung erwog. Hier sei auf das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 8. Dezember 2009 (AZ: 2 Sa 223/09)
verwiesen.
Eine in einem Alten- und Pflegeheim tätige Pflegekraft
misshandelte Heimbewohner physisch und psychisch. So zwang sie sie mit Gewalt
zum Essen und Zähneputzen, fügte ihnen durch grobe Pflegebehandlungen blaue
Flecken zu und beleidigte sie durch Äußerungen wie „Stirb doch endlich“ oder
„Blöde Kuh“. Nach Gesprächen mit der Pflegekraft selbst und Kollegen kündigte
der Arbeitgeber der Frau eine fristlose Kündigung an. Alternativ bot er ihr
einen Auflösungsvertrag an. Die Frau stimmte zu und unterschrieb den Vertrag,
als dieser vorlag. Zwei Tage später focht sie den Auflösungsvertrag wegen
widerrechtlicher Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung an.
Die Richter wiesen die Anfechtungsklage jedoch ab. Die
Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie durch die Drohung mit der
fristlosen Kündigung zum Vertragsabschluss genötigt wurde. Ihr Arbeitgeber habe
auf der Basis seines Kenntnisstandes eine solche außerordentliche Kündigung
ernsthaft erwägen können. In einem Anfechtungsprozess müsse der Arbeitgeber auch
nicht beweisen, dass die Vorwürfe gegen die Klägerin zutreffen.
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