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Befristungsvereinbarung nach Arbeitsbeginn: Unbefristetes Arbeitsverhältnis

 

Iserlohn/Berlin (dpa/tmn). Arbeitgeber können mit ihren Mitarbeitern die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Voraussetzung ist allerdings, dass dies vor Aufnahme der Tätigkeit geschieht. Wird eine Befristung nachträglich vereinbart, gilt sie nicht. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 19. Mai 2009 (AZ: 5 Ca 1806/08).

Die Arbeitnehmerin war sei dem 1. Februar 2008 für ihren Arbeitgeber tätig. Am 3. März 2008 vereinbarten beide eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 1. August desselben Jahres. Die Frau klagte, um feststellen zu lassen, dass die Befristung ungültig war.

Die Richter gaben ihr Recht. Da die Klägerin bereits vor der Befristungsvereinbarung dort tätig war, habe bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen. Eine Befristung ohne Sachgrund sei dann nicht mehr möglich. Ein solcher Sachgrund habe nach den Äußerungen des Arbeitgebers nicht vorgelegen. Das Arbeitsverhältnis sei damit am 1. August 2008 nicht durch Fristablauf beendet worden.

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen bereitet immer wieder Schwierigkeiten und führt zu Prozessen. Dies sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit, des Sachgrundes als auch der erneuten Befristung.

 

 

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