Mitgehörtes Telefongespräch kann
nicht als Beweis für Arbeitsverweigerung dienen
Berlin. Wer einen Mitarbeiter
fristlos wegen Arbeitsverweigerung kündigen will, muss dies beweisen können. Die
Aussage eines anderen, dass er das fragliche Telefongespräch über den
Lautsprecher mitgehört hat, darf nicht als Beweis verwendet werden. Dem steht
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners gegenüber. Dieses
Beweisverwertungsverbot ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin
vom 19. März 2009 (AZ: 2 Ca 17727/98).
Eine Apothekenmitarbeiterin rief ihre
erkrankte Chefin an, um sich für den folgenden Freitag frei zu nehmen. Ihre
Schwiegermutter ist verstorben und es sind noch einige Dinge zu erledigen. Über
den weiteren Verlauf des Telefonats besteht Uneinigkeit zwischen den beiden
Frauen. An dem Freitag begann die Apothekenhelferin ihre Arbeit. Als ihre Chefin
mittags eintraf, erklärte die Mitarbeiterin ihr, dass sie nun die Apotheke
verlassen muss. Daraufhin kündigte die Chefin ihr fristlos direkt mündlich und
noch einmal schriftlich wegen Arbeitsverweigerung. Die Mitarbeiterin klagte
gegen diese Kündigung. Sie ist unwirksam, da sie ihre Arbeit nicht verweigert
hätte.
Vor Gericht führte die Klägerin aus,
dass ihre Arbeitgeberin ihr in dem fraglichen Telefonat gesagt hat, dass sie
machen kann, was sie will. Die Chefin erinnerte sich anders: Auf den Einwand,
dass sie der Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht frei geben kann, hat diese
erwidert, sich notfalls krankschreiben zu lassen. Dies hat eine Bekannte am
Telefon mitgehört.
Das Gericht gab der Mitarbeiterin
Recht. Die Apothekenbesitzerin konnte die Arbeitsverweigerung nicht beweisen.
Das Mithören des Telefonats ohne Einwilligung der Klägerin verletzt das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin. Daher kann die Aussage der
Bekannten nicht als Beweis zugelassen werden. Insoweit gibt es ein
Beweisverwertungsverbot. Ohne Nachweis der Arbeitsverweigerung ist die Kündigung
unwirksam.
◄
zurück
|