Schmiergeldzahlung: Empfänger darf
fristlos gekündigt werden
Düsseldorf/Berlin. Nicht nur, wer ein öffentliches Amt
bekleidet, muss vorsichtig sein, wenn er sich Dinge von Dritten bezahlen lässt.
Dies betrifft auch „normale“ Arbeitnehmer. So entschied das Landesarbeitsgericht
Düsseldorf am 3. Februar 2012 (AZ: 6 SA 1081/11), dass die Kündigung eines
Bankdirektors, der sich private Bauleistungen von einem Geschäftspartner der
Bank bezahlen ließ, berechtigt war.
Die Bank hatte einem ihrer Mitarbeiter mehrfach fristlos
gekündigt, unter anderem am 2. Dezember 2010 und am 14. Februar 2011. Sie warf
dem Direktor und Vertriebsleiter vor, er habe sich von einem der
Geschäftspartner des Geldinstituts unberechtigt Vorteile gewähren lassen. Dieser
Geschäftspartner habe für ihn die Kosten für private Bauleistungen – eine
Terrasse inklusive Beleuchtung – übernommen. Der Mitarbeiter bestritt diese
Vorwürfe. Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten darüber hinaus auch über
Vergütungsansprüche und über die Zahlung einer Tantieme.
Vor Gericht blieb der Banker weitgehend erfolglos. Die Richter
sahen es als erwiesen an, dass sich der Kläger den Terrassenbau und die
Beleuchtungsanlage wissentlich von dem Geschäftspartner hatte bezahlen lassen.
Wichtige Indizien waren unter anderem Rechnungen, nach denen der
Geschäftspartner Teile der Terrassenkosten und der Beleuchtungsanlage über ein
anderes Projekt abgerechnet und dem Bankmitarbeiter nicht in Rechnung gestellt
hatte.
Diese Schmiergeldzahlung berechtigte die Bank zur fristlosen
Kündigung. Der Kläger habe ab dem Zeitpunkt der ersten fristlosen Kündigung
keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Gehalts. Die Tantieme allerdings durfte der
Mann behalten. Die Regelung, wonach eine durch Arbeitsleistung verdiente
Tantieme vollständig entfalle, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig ausscheide, sei
unwirksam, so die Richter.
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