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Landesbeamte: Kein finanzieller Ausgleich für nicht genommenen Urlaub

 

Trier/Berlin. Rechtsreferendare haben keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht genommene Urlaubstage. Eine Ausnahme gilt laut Europarecht nur dann, wenn es dem Rechtsreferendar aus Umständen, die er nicht zu verantworten hat, unmöglich war, seinen Jahresurlaub anzutreten. Das ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. Mai 2011 (AZ: 1 K 1550/10.TR).

Eine Rechtsreferendarin hatte geklagt, weil sie nach Beendigung ihres Ausbildungsverhältnisses finanziellen Ausgleich für zehn Tage nicht genommenen Jahresurlaub in Höhe von etwa 460 Euro verlangt, jedoch nicht erhalten hatte.

Ohne Erfolg. Die Vorschriften der einschlägigen Urlaubsverordnung sähen keinen finanziellen Ausgleich vor, so die Richter. Auch aus dem Europarecht ergebe sich nichts anderes. Der Klägerin sei es nicht unmöglich gewesen, ihren Jahresurlaub während ihres Ausbildungsverhältnisses anzutreten. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn jemand krankheitsbedingte Fehlzeiten habe. Im vorliegenden Fall seien jedoch solche Fehlzeiten nicht verantwortlich dafür, dass die Klägerin den Jahresurlaub nicht in Anspruch genommen habe. Auch habe das Ausbildungsverhältnis planmäßig mit Ablauf des Monats der Staatsprüfung geendet.

Die Referendarin hätte ihre Urlaubsplanung an den Erfordernissen des Ausbildungsverhältnisses ausrichten müssen.

 

 

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