Ohne Befugnis Testamentsunterschrift
beglaubigt - Testament ungültig
Ein Amtsträger, der nicht berechtigt ist, ein notarielles
Testament zu errichten, handelt pflichtwidrig, wenn er den Anschein erweckt, er
habe eine Prüfung vorgenommen und die Testamentserrichtung sei in Ordnung. Das
gilt auch dann, wenn er zuvor darauf hingewiesen hat, dass er nicht befugt sei,
ein Testament zu beurkunden. Das ergibt sich aus dem Urteil des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 07. Dezember 2010 (Az: 12 U 102/10).
Ein Ehepaar hatte über viele Jahre eine Wohnung vermietet. Der
Mieter wollte zu Gunsten der Eheleute ein Testament errichten. Der Ehemann
setzte deshalb im Sommer 2006 handschriftlich den Text des Testaments ohne Datum
und Beglaubigungsvermerk auf. Das Testament bestimmte das Ehepaar zu
Alleinerben. Gemeinsam mit seinem Mieter begab sich der Ehemann in das Rathaus
zum Ortsvorsteher.
Der Ortsvorsteher wies zwar darauf hin, dass er kein
notarielles Testament errichten könne, und auch nicht befugt sei, das
Dienstsiegel auf das Testament zu setzen. Anschließend ging er jedoch mit beiden
den Text durch und fragte anschließend den Erblasser, ob es so in Ordnung sei.
Das bestätigte dieser und änderte lediglich die im Testament aufgeführten
unzutreffenden Daten. Anschließend unterschrieb er das Testament. Der
Ortsvorsteher bestätigte die Unterschrift und verschloss dann auf eigenen
Vorschlag den Umschlag mit dem Dienstsiegel. Er forderte den Erblasser auf, das
Testament gut auffindbar zu hinterlegen, und wies ihn darauf hin, dass er das
Testament jederzeit ändern könne.
Nach dem Tode des Erblassers Anfang 2008 stellte das
Nachlassgericht die Ungültigkeit des Testamentes fest. Ein eigenhändiges
Testament muss nämlich eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und
unterschriebene Erklärung enthalten. Die Frau des inzwischen ebenfalls
verstorbenen Vermieters klagte daraufhin gegen die Stadt auf Schadensersatz in
Höhe von rund 102.000 Euro.
Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt. Die Berufung
der beklagten Stadt blieb ohne Erfolg. Der Ortsvorsteher habe seine
Amtspflichten verletzt, so die Richter. Er habe nicht nur die Echtheit der
Unterschrift bestätigt, sondern weitere umfassende Tätigkeiten entfaltet.
Spätestens mit der Versiegelung des Umschlags habe seine Tätigkeit einen
dienstlichen Charakter angenommen. Das missverständliche Verhalten sei geeignet
gewesen, bei den Anwesenden den Eindruck zu erwecken, dass in dieser
Angelegenheit alles Notwendige geregelt, das Testament also rechtlich gültig
sei. Der Ortsvorsteher als Beamter hätte gar nicht erst aktiv werden sollen oder
aber den Erblasser zumindest deutlich darauf hinweisen müssen, dass mit seinem
Tun keine Gewähr für die Rechtskraft des Testaments verbunden sei. Außerdem
hätte er zumindest nachfragen müssen, wie das Testament eigentlich entstanden
sei. Er habe zwar nicht gewusst, dass das Testament nicht vom Erblasser, sondern
vom Ehemann der Klägerin geschrieben worden sei, der Unterschied in den
Schriften sei ihm jedoch aufgefallen.
Der Ortsvorsteher habe darüber hinaus fahrlässig gehandelt. Er
hätte erkennen können, dass sein Verhalten missverständlich sein könnte. Der
dadurch entstandene Schaden bestehe im Verlust des Erbrechts. Die Richter gingen
von einem Mitverschulden der Klägerin und ihres Ehemannes in Höhe von zusammen
25 Prozent aus: Es müsste eigentlich auch einem Laien bekannt sein, dass ein
Testament eigenhändig verfasst werden müsse.
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