240.000 Euro geerbt - kein Anspruch
mehr auf Arbeitslosengeld II
Zur Beendigung seiner Hilfsbedürftigkeit muss ein
Arbeitsuchender alle Möglichkeiten ausschöpfen. Dazu gehört auch, sich auf die
Sittenwidrigkeit eines Testaments zu berufen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn
das Testament verfügt, die Erbschaft nur so weit auszuzahlen, dass der Erbe auch
weiterhin „Hartz IV“-Leistungen beziehen kann. Hat der „Hartz IV“-Empfänger
insgesamt einen höheren Geldbetrag geerbt, kann die zuständige Behörde ihre
Leistungen einstellen.
Das entschied das Sozialgericht Dortmund am 25. September 2009
(Az: S 29 AS 309/09 ER). Ein 52-jähriger Langzeitarbeitsloser aus Dortmund hatte
von seiner Mutter rund 240.000 Euro geerbt. In ihrem notariellen Testament hatte
die Mutter ihren Bruder als Testamentsvollstrecker eingesetzt. In dem Testament
hieß es, dieser habe dafür zu sorgen, dass der Sohn in den Genuss der Früchte
des Nachlasses komme, ohne dass ihm die staatlichen Zuwendungen verloren gingen.
Der Nachlass solle dazu dienen, dem Sohn sein bisheriges Leben auch weiterhin zu
ermöglichen. So sollte er Geldbeträge etwa für Urlaube, Geschenke zu Feiertagen,
Hobbys, Mitgliedschaften in Vereinen und für gesundheitliche Belange erhalten,
soweit diese nicht auf seine Sozialleistungen angerechnet würden.
Die Mutter stellte es dabei in das Ermessen des
Testamentsvollstreckers, diese Zahlungen aus den Erträgen des Vermögens oder
auch, wenn nötig, aus der Substanz zu zahlen. Das JobCenter /
Arbeitsgemeinschaft Dortmund stellte daraufhin die Zahlung des Arbeitslosengelds
II ein und verwies den Mann auf den Verbrauch des ererbten Vermögens. Zu Recht,
so die Richter. Um seine Hilfsbedürftigkeit zu beenden, sei der Sohn gehalten,
sich auf die Sittenwidrigkeit des Testaments zu berufen, um so Zugang zu dem
ganzen Erbe zu erhalten.
Es spreche nämlich einiges dafür, dass dieses Testament
sittenwidrig sei. Die Möglichkeit des Erblassers, testamentarisch über sein
Vermögen frei zu verfügen, könne nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche
Annehmlichkeiten aus dem Nachlass finanziert würden, während für seinen
Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen solle. Der gesunde und erwerbsfähige
Antragsteller benötige nicht die Fürsorge der Mutter, um seinen Lebensunterhalt
zu bestreiten.
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