Erbengemeinschaft kann mit
Stimmenmehrheit kündigen
Eine Erbengemeinschaft kann in der Regel einen Vertrag nur
einstimmig kündigen. Ist es jedoch für die ordnungsgemäße Verwaltung des Erbes
notwendig, zu der jeder Erbe gegenüber den Miterben verpflichtet ist, können
Maßnahmen auch mit Mehrheit beschlossen werden. Dazu kann zum Beispiel die
Kündigung eines Bank- oder Sparkassenkontos gehören.
Die verstorbene Frau besaß ein Spar- und ein Girokonto. Beide
zusammen beliefen sich auf eine Summe von rund 31.700 Euro. Die
Erbengemeinschaft beschloss, die Konten zu kündigen und das Geld zinsgünstiger
anzulegen. Das Geldinstitut betrachtete die Kündigung jedoch als unwirksam,
unter anderem weil diese nicht einstimmig erfolgt sei. Zunächst alle zehn
Mitglieder der Erbengemeinschaft klagten daraufhin, sieben Mitglieder zogen ihre
Klage später allerdings wieder zurück.
Das Gericht gab den Erben in erster und zweiter Instanz Recht.
Zwar gelte grundsätzlich, dass die Miterben einer Erbengemeinschaft einstimmig
die Kündigung eines Vertragsverhältnisses aussprechen müssten. Dies sei hier
nicht der Fall. Jedoch sei jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, an
der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Maßnahmen, die
hierfür notwendig seien, könnten mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Daher
sei es grundsätzlich rechtlich zulässig, dass ein Mitglied der Erbengemeinschaft
im Namen sämtlicher Mitglieder eine Kündigung erkläre. Die von den drei Klägern
erklärte Kündigung stelle eine erforderliche Maßnahme zur Verwahrung Sicherung,
Erhaltung und Vermehrung dar, die zur Nachlassverwaltung gehöre. Hierzu das
Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 24. August 2011 (AZ: 13 U 56/10).
◄
zurück
|