Gemeinschaftliches Testament:
Ehepartner kann später beitreten
Das gemeinschaftliche Testament eines Ehepaares ist auch dann
gültig, wenn ein Ehepartner erst nach längerer Zeit beitritt. Voraussetzung ist,
dass zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung des Partners der Wille des anderen,
der das Testament aufgesetzt hat, noch besteht. Verwiesen sei auf den Beschluss
des Oberlandesgerichts München vom 01. Dezember 2011 (AZ: 31 Wx 249/10).
1971 hatte der Ehemann für sich und seine Frau ein
gemeinschaftliches Testament aufgesetzt, dem die Frau 1977 durch eine
Beitrittserklärung beitrat: „Das vorstehende Testament meines Ehemannes soll
auch als mein Testament gelten.“ In dem Testament setzten sich die Eheleute
gegenseitig zum Erben ein und ihre beiden Söhne im Falle ihres Todes.
Nach dem Tod seiner Frau heiratete der Mann erneut. 2004
setzte er ein handschriftliches Testament auf, in dem er seine zweite Frau zur
Alleinerbin einsetzte. 2008 schloss das Ehepaar einen notariellen Erbvertrag, in
dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod des Mannes
entbrannte ein Erbstreit, da die beiden Kinder des Mannes aus erster Ehe
Anspruch auf das Erbe erhoben.
Die Richter entschieden, dass sich die Erbfolge nicht nach dem
Erbvertrag von 2008, sondern nach dem vom Erblasser mit seiner ersten Frau 1971
und 1977 aufgesetzten Testament bestimme. Hierbei habe es sich eindeutig um ein
gemeinschaftliches Testament gehandelt. Voraussetzung hierfür sei, dass „der
Wille der Eheleute auf die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments
gerichtet“ sei und dass sich das aus der Urkunde selbst zumindest
andeutungsweise ergebe. Dies sei hier der Fall. Mit Formulierungen wie „die
Eheleute“ und „...setzen uns hiermit gegenseitig..." habe der Mann deutlich zum
Ausdruck gebracht, dass er gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau ein
gemeinschaftliches Testament habe aufsetzen wollen und nicht etwa für sich
allein ein Einzeltestament. Die Erklärung der Ehefrau stelle eine typische
Beitrittserklärung zu dem vom anderen Ehepartner geschriebenen
gemeinschaftlichen Testament dar. Mit diesem Beitritt habe das Ehepaar daher ein
gültiges gemeinschaftliches Testament errichtet.
Damit sei der Erblasser an die Einsetzung der gemeinsamen
Kinder als Schlusserben gebunden gewesen. Die Erbfolge nach dem Erblasser
bestimme sich deshalb nicht nach dem Erbvertrag von 2008, sondern nach dem
gemeinschaftlichen Testament aus den Jahren 1971/1977.
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