Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Bei Einkommen im Ausland ist Kaufkraftunterschied zu berücksichtigen

 

Üblicherweise berechnet sich der Kindesunterhalt am Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Es gibt Fälle, in denen dieser Einkommen aus dem Ausland bezieht. Wenn er in Deutschland lebt, ist das unproblematisch. Anders kann es sich jedoch verhalten, wenn der Unterhaltspflichtige im Ausland lebt. Meist orientieren sich die Gehälter ja an den Preisen und somit an der Kaufkraft in dem jeweiligen Land. Sind die Preise höher, wie zum Beispiel in der Schweiz, sind in der Regel auch die Löhne und Gehälter höher. Das Gericht musste die Frage klären, ob damit auch wie gewohnt der Kindesunterhalt steigt (Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 2012; AZ: 11 UF 55/12).

Der Vater wohnt und arbeitet in der Schweiz, während die minderjährigen Kinder bei der Mutter in Deutschland leben. Als das Einkommen des Vaters stieg, forderte die Mutter eine Erhöhung des Kinderunterhalts. Das Amtsgericht rechnete das Einkommen in Euro um und erhöhte dann den Kindesunterhalt.

Damit habe es sich das Gericht aber zu einfach gemacht, entschieden die Richter der nächsten Instanz: Das Nettoeinkommen müsse an die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten angepasst werden. Zunächst müssten vom Einkommen in Schweizer Franken die abzugsfähigen Kosten abgezogen werden. Nach der anschließenden Umrechnung in Euro werde der Kaufkraftunterschied zwischen der Schweiz und Deutschland ermittelt. Der Vater müsse somit wegen der höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz mehr verdienen können, ohne dass dies sich unmittelbar auf den Kindesunterhalt auswirke. Im Ergebnis kam das Gericht ebenfalls zu dem Schluss, dass sich der Unterhalt erhöhe, etwas geringer allerdings, als es das Amtsgericht festgestellt hatte.

 

 

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