Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kein Kita-Platz über Eilantrag

 

Kita-Plätze sind Mangelware. Hierfür gehen manche Eltern sogar vor Gericht. In einem aktuellen Fall forderten die Eltern für ihr Kind einen Kita-Platz für acht Stunden täglich. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Stuttgart scheiterte (Verwaltungsgericht Stuttgart am 22.08.2013, AZ: 7 K 2688/13).

Die Eltern hatten einen Antrag auf frühkindliche Förderung ihrer zweijährigen Tochter in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege gestellt. Die Tochter sollte nach ihren Wünschen dort acht Stunden täglich betreut werden. Diesen Antrag hatte die Stadt abgelehnt, weil alle Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren vergeben seien. In allen städtischen Tageseinrichtungen würden Wartelisten geführt.

Die Eltern legten Widerspruch ein und beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Damit sollte die Stadt verpflichtet werden, ihrer Tochter den gewünschten Kita-Platz im Umfang von acht Stunden täglich zur Verfügung zu stellen.

Die Richter lehnten den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Sie sahen keine Dringlichkeit. Nach Aussage der Eltern besuche die Tochter seit Mitte August 2013 eine private Kindertagesstätte. Damit dürfte ihr notwendiger Betreuungsbedarf vorläufig gedeckt sein. Die Eltern hätten nicht begründet, warum der Wechsel in eine städtische Tageseinrichtung oder die eines freien Trägers bzw. in die Tagespflege notwendig sei.

Darüber hinaus hatten die Richter Zweifel, ob die Tochter überhaupt Anspruch habe auf eine frühkindliche Förderung im Umfang von acht Stunden täglich. Sie beriefen sich dabei auf ein Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht. Hiernach umfasse der Rechtsanspruch auf Förderung einen Grundanspruch für alle Kinder im Umfang von täglich vier Stunden von Montag bis Freitag. Wenn Eltern der Meinung seien, ihr Kind habe Anspruch auf mehr Betreuung, müssten sie hierfür einen individuellen Bedarf geltend machen. Das heißt, die Erziehungsberechtigten müssten objektive Gründe für den Wunsch nach einem erweiterten Betreuungsumfang nennen, wie zum Beispiel eine Ausbildung oder die berufliche Tätigkeit. Rein persönliche Interessen der Erziehungsberechtigten dürften demgegenüber nicht ausreichen.

Im vorliegenden Fall hätten die Eltern keine solchen Gründe vorgebracht. Gerade der Umstand, dass sich die Mutter wegen der Geburt eines zweiten Kindes in Elternzeit befinde, spreche dafür, dass bei ihr kein gesteigerter individueller Betreuungsbedarf bestehe.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab