Bei Wechselmodell wird Kindergeld geteilt
Trennen sich Eltern, müssen sie unter anderem auch die
Betreuungszeiten der Kinder und den Kindesunterhalt regeln. Eine Form des
Umgangs ist das sogenannte Wechselmodell. Dabei betreuen die Eltern die Kinder
gleichberechtigt etwa je zur Hälfte, häufig im wöchentlichen Wechsel. Da beide
Eltern etwa den gleichen Aufwand haben, steht jedem die Hälfte des Kindergeldes
zu. Der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, muss dem anderen die Hälfte
auszahlen, stellte nochmals das Oberlandesgericht Düsseldorf klar (AZ: II-7 UF
45/13). Das ist unabhängig davon, ob ein Elternteil für das Kind noch
Kindesunterhalt bezieht. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts werden dann
verschiedene Faktoren, wie etwa die Einkünfte und das Kindergeld, herangezogen.
Die Eltern betreuten ihre beiden Kinder im Rahmen eines
Wechselmodells gleichberechtigt. Die Mutter bezog das Kindergeld. Als der Sohn
seinen Lebensmittelpunkt in den Haushalt der Mutter verlegte, wobei das
Wechselmodell bestehen blieb, beanspruchte sie Kindesunterhalt. Im Gegenzug
verlangte der Vater für die Zeiten der gleichberechtigten Kinderbetreuung die
Auszahlung der Hälfte des Kindergeldes.
Kindergeld ist zu teilen. Nachdem der Vater in der ersten
Instanz nur zum Kinderunterhalt ohne Auszahlung des hälftigen Kindergeldes
verpflichtet wurde, hatte er vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Der Vater habe
Anspruch auf 50 Prozent des Kindergeldes, so das Gericht. Jedem Elternteil solle
das Kindergeld zur Hälfte zugute kommen. Dabei könnten die Eltern selbst
entscheiden, an wen die Kindergeldkasse den vollen Betrag auszahle. Damit hat
das Gericht eine neue Methode beim Kindergeld entwickelt. Bisher wurde
üblicherweise das Kindergeld angerechnet.
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