Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kindeswohlgefährdung wegen fehlenden Schulbesuchs - teilweiser Entzug des Sorgerechts

 

(red/dpa). Eltern tragen die Verantwortung dafür, dass ihr Kind in der Lage ist, regelmäßig die Schule zu besuchen. Versäumen sie das, kann ein teilweiser Entzug des Sorgerechts gerechtfertigt sein.

Bei dem damals sechsjährigen Jungen wurde im Bereich "Funktionen abstrahieren" eine Hochbegabung festgestellt. Aufgrund dieser Hochbegabung wurde das Kind in einer anderen Grundschule als eigentlich vorgesehen eingeschult. Ihm wurde eine Integrationskraft zur Seite gestellt, und es wurde sonderpädagogisch im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung gefördert.

Die Unterstützung durch den Integrationshelfer endete im zweiten Schuljahr aufgrund von Differenzen zwischen der Mutter und dem ‚Institut zur Fo(e)rderung besonderer Begabungen’, das den Integrationshelfer gestellt hatte. In der Folgezeit hatte der Junge weiterhin massive Probleme in der Schule. Er gefährdete sich und andere, war unkonzentriert, unruhig und vergesslich. Einen stationären Aufenthalt in einer Klinik lehnte die Mutter, die das alleinige Sorgerecht hatte, ab.

Orts- und Schulwechsel brachten keine Änderung. Der Junge ging nicht mehr regelmäßig zur Schule. Die Aufnahme in eine Tagesklinik lehnte die Mutter ebenso ab wie die Hilfe durch eine sozialpädagogische Familienhilfe. Schließlich nahm der Junge gar nicht mehr am Unterricht teil. Die Mutter reichte wöchentlich ärztliche Atteste ein.

Das Richter in der zweiten Instanz stellten eine Kindeswohlgefährdung fest, die sich täglich durch den fehlenden Schulbesuch verstärke. Sie entzogen der Mutter im Wege einer einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für die Bereiche Schulangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge; vgl. Oberlandesgericht Hamm am 17. Februar 2014 (AZ: II-4 UFH 1/14, 4 UFH 1/14). Außerdem entzogen sie ihr auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, um eine eventuell für eine Begutachtung des Kindes erforderliche stationäre Unterbringung sicherzustellen. Diese könne unter Umständen für das Hauptsacheverfahren nötig werden. In diesem Hauptsacheverfahren würde es darum gehen, ob der Kindesmutter das Sorgerecht in diesen Bereichen dauerhaft und unter Umständen für weitere Bereiche zu entziehen sei.

Die Kindeswohlgefährdung resultiere daraus, dass der Junge die Schule nicht besuche und die Mutter den Schulbesuch nicht gewährleiste. Sie mache es sich zu einfach, wenn sie die Schwierigkeiten ihres Sohnes auf Schulprobleme reduziere und als Grund hierfür die Hochbegabung anführe. Diese erkläre aber zum Beispiel nicht, warum die Belastungsfähigkeit des Kindes bereits nach rund zwei Stunden erschöpft sei. Die von allen Fachleuten empfohlene diagnostische Abklärung dieser Auffälligkeiten habe die Mutter verhindert. So habe sie eine stationäre Aufnahme in einer Klinik abgelehnt. In der Folgezeit habe sie bis auf Lippenbekenntnisse nichts für eine diagnostische Abklärung getan. Auch weitere Hilfen - zum Beispiel im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienhilfe - habe sie abgelehnt.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab