Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Unterhaltsansprüche nach nichtehelicher Lebensgemeinschaft

 

(red/dpa). Immer mehr Paare verzichten darauf zu heiraten. Zerbricht die Beziehung, sind die Ansprüche aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft allerdings andere als bei einer Ehe. So gibt es bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften das so genannte Abrechnungsverbot. Danach findet nach Ende der Beziehung kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt - auch wenn nur einer der beiden Partner diese getragen hat. Das gilt selbst dann, wenn dafür ein Kredit aufgenommen wurde. So hatte ein Mann vor dem Oberlandesgericht Hamm  (Entscheidung vom 23. April 2013; AZ: II 2 WG 39/13) keinen Erfolg, der einen Ausgleich für solche Aufwendungen gefordert hatte.

Das Paar hat zwei gemeinsame minderjährige Kinder. Während der Beziehung übernahm im wesentlichen der Mann die Ausgaben für Kindergarten, Klassenfahrten und Musikschule. Ebenso tilgte er gemeinsame Verbindlichkeiten und zahlte die Pacht für den von der Frau gewünschten Schrebergarten. Auch zahlte er den Kredit für einen Wagen, den seine Partnerin nutzte und nach der Trennung behielt. Er verlangte dafür einen Ausgleich von 6.000 Euro von seiner früheren Partnerin.

Ohne Erfolg. Ansprüche als Vermögensausgleich aus einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestünden nicht. Ausgaben, die im Rahmen der laufenden und täglichen Lebenshaltung gemacht würden, könnten nicht ausgeglichen werden. Dies gelte auch für die Anschaffung des Pkw, weil dieser nicht ausschließlich für die Partnerin bestimmt gewesen sei.
Ausnahmen von der Regel

Anders liege der Fall beispielsweise dann, wenn das gemeinsame Interesse fortbestehe, etwa bei der Bezahlung einer noch gemeinsam genutzten Immobilie. Ein Ausgleich für Tilgungsleistungen nach der Trennung sei auch dann möglich, wenn das Darlehen einseitig dem anderen Partner zugute gekommen sei, etwa ein Grundstück für ihn erworben und gezahlt worden sei.

 

 

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