Gemeinsames Sorgerecht: Hauptbetreuungsperson entscheidet über
Beschneidung
(red/dpa). Auch wenn getrennt lebende Eltern das gemeinsame
Sorgerecht für die Kinder haben, kann es sein, dass bei Uneinigkeit ein
Elternteil allein entscheiden darf. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es
sich um eine tiefgreifende, nicht umkehrbare Entscheidung handelt.
Die geschiedenen Eltern zweier Kinder hatten das gemeinsame
Sorgerecht. Die Kinder lebten hauptsächlich bei der Mutter. Als Christin erzog
sie die beiden Söhne nach Vereinbarung mit dem geschiedenen Ehepartner nach
ihrem Glauben. So besuchte einer der beiden Söhne auch einen katholischen
Kindergarten.
Der Vater der Kinder ist Moslem und wollte den Söhnen seine
Religion näher bringen. In diesem Zusammenhang sagte er wiederholt, dass er die
Kinder trotz Widerspruch der Mutter beschneiden lassen wolle. Dass die Mutter
damit nicht einverstanden sei, würde ihn nicht interessieren. Er wolle seine
Kinder durch die Beschneidung vor dem Fegefeuer bewahren. Im Übrigen habe die
Mutter die falsche Religion.
Das Amtsgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 7. April 2014;
AZ: 269 F 58/14) gab dem Antrag der Mutter statt und übertrug ihr die alleinige
Entscheidung über die Beschneidung ihrer Söhne. Sie habe diese bislang im
christlichen Glauben erzogen und wolle dies auch in Zukunft tun. Zudem
versicherte die Mutter eidesstattlich, dass der Vater und sie vor der Scheidung
gemeinsam über die christliche Erziehung der Kinder entschieden hätten.
Das Gericht begründete seine Entscheidung außerdem damit, dass
die Mutter als Hauptbetreuungsperson am Besten über das Wohl der Kinder - das
hier entscheidend sei - entscheiden könne. Um dieses nicht zu gefährden und weil
die Beschneidung eine endgültige Maßnahme darstelle, dürfe sie allein darüber
entscheiden.
Das gemeinsame Sorgerecht der Eltern blieb von dem Beschluss
unberührt.
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