Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Gemeinsames Sorgerecht: Hauptbetreuungsperson entscheidet über Beschneidung

 

(red/dpa). Auch wenn getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder haben, kann es sein, dass bei Uneinigkeit ein Elternteil allein entscheiden darf. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es sich um eine tiefgreifende, nicht umkehrbare Entscheidung handelt.

Die geschiedenen Eltern zweier Kinder hatten das gemeinsame Sorgerecht. Die Kinder lebten hauptsächlich bei der Mutter. Als Christin erzog sie die beiden Söhne nach Vereinbarung mit dem geschiedenen Ehepartner nach ihrem Glauben. So besuchte einer der beiden Söhne auch einen katholischen Kindergarten.

Der Vater der Kinder ist Moslem und wollte den Söhnen seine Religion näher bringen. In diesem Zusammenhang sagte er wiederholt, dass er die Kinder trotz Widerspruch der Mutter beschneiden lassen wolle. Dass die Mutter damit nicht einverstanden sei, würde ihn nicht interessieren. Er wolle seine Kinder durch die Beschneidung vor dem Fegefeuer bewahren. Im Übrigen habe die Mutter die falsche Religion.

Das Amtsgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 7. April 2014; AZ: 269 F 58/14) gab dem Antrag der Mutter statt und übertrug ihr die alleinige Entscheidung über die Beschneidung ihrer Söhne. Sie habe diese bislang im christlichen Glauben erzogen und wolle dies auch in Zukunft tun. Zudem versicherte die Mutter eidesstattlich, dass der Vater und sie vor der Scheidung gemeinsam über die christliche Erziehung der Kinder entschieden hätten.

Das Gericht begründete seine Entscheidung außerdem damit, dass die Mutter als Hauptbetreuungsperson am Besten über das Wohl der Kinder - das hier entscheidend sei - entscheiden könne. Um dieses nicht zu gefährden und weil die Beschneidung eine endgültige Maßnahme darstelle, dürfe sie allein darüber entscheiden.

Das gemeinsame Sorgerecht der Eltern blieb von dem Beschluss unberührt.

 

 

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