Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Eltern entscheiden über Schwangerschaftsabbruch von minderjähriger Tochter - Wohl der Schwangeren entscheidend

 

(red/dpa). Möchte eine minderjährige junge Frau ihre Schwangerschaft abbrechen, müssen die Sorgeberechtigten - in der Regel die Eltern - zustimmen. Verweigern sie die Zustimmung ohne Rücksicht auf das Wohl der Schwangeren, kann die Entscheidungsbefugnis unter Umständen auf eine andere Person, etwa einen Ergänzungspfleger, übertragen werden.

Das 13-jährige Mädchen war schwanger geworden, wollte das Kind aber nicht behalten. Ihr Wunsch war es, weiter zur Schule zu gehen, Abitur und eine Ausbildung zu machen. Sie hatte sich bereits über den Schwangerschaftsabbruch nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz beraten lassen, hatte eine Frauenärztin und die Beratungsstelle aufgesucht.

Das junge Mädchen lebt erst seit drei Jahren mit ihrer Mutter zusammen. Vorher war sie bei ihren Großeltern in Kamerun aufgewachsen. Bereits nach kurzer Zeit entstanden zwischen beiden Konflikte und Streitigkeiten. Die Tochter warf ihrer Mutter vor, sie zu schlagen, sie aus der Wohnung auszuschließen und sonstiges aggressives Verhalten zu zeigen. Vor diesem Hintergrund hatte sie Angst, mit ihrer Mutter über die Schwangerschaft zu sprechen und wandte sich an den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD). Dieser nahm das Mädchen in Obhut. Es lebt derzeit in einem Mädchenhaus.

Der ASD führte ein Gespräch mit der Mutter, um sie über die Schwangerschaft zu informieren. Die Mutter lehnte einen Schwangerschaftsabbruch jedoch kategorisch ab, da sie gläubige Christin sei. Sie zeigte jedoch kaum Bereitschaft, ihre Tochter und deren kleines Kind zukünftig zu unterstützen.

Das Amtsgericht hatte eine Ergänzungspflegschaft - wahrgenommen vom Jugendamt - angeordnet, der die Gesundheitssorge, das Aufenthaltsbestimmungs- und das Erziehungsrecht umfasste. Das ging der Amtspflegerin nicht weit genug: Sie legte Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg am 5. März 2014; AZ: 10 UF 25/14) entschied, dass die Ergänzungspflegschaft auch auf die ‚Ersetzung der Einwilligung zum Schwangerschaftsabbruch’ erweitert wird. Das bedeutet, dass statt der sorgeberechtigten Mutter nun der Ergänzungspfleger über den Schwangerschaftsabbruch entscheiden kann.

Die Richter sahen eine Gefährdung des geistig-seelischen Wohls des jungen Mädchens, sollte sie gegen ihren Willen gezwungen werden, ihr Kind auszutragen. Zwar übe ein sorgeberechtigtes Elternteil, der seine Zustimmung zu einem von seiner minderjährigen Tochter geplanten Schwangerschaftsabbruch verweigere, nicht schon deshalb sein Sorgerecht missbräuchlich aus. Ein fehlerhaftes Verhalten des Elternteils könne aber dann vorliegen, wenn die Schwangere nicht die notwendige Unterstützung bei der Betreuung des Kindes und ihrer eigenen weiteren Entwicklung erhalte. Das sei hier der Fall.

Auch in der Tatsache, dass die Mutter Druck auf ihre Tochter ausgeübt habe, das Kind auszutragen und ihren gegenteiligen Wunsch einfach ignoriert habe, sahen die Richter ein „missbräuchliches Ausüben der elterlichen Sorge“.

 

 

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