Berufsvorbereitende Maßnahme zählt nicht zur Schulausbildung
(dpa). Nimmt ein volljähriges, bei einem Elternteil lebendes
Kind an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil, so ist der andere
Elternteil deswegen nicht immer zu höheren Unterhaltszahlungen verpflichtet. Das
gilt nur dann, wenn die Maßnahme der Vorbereitung auf einen Schulabschluss
dient. Anderenfalls ändert sich für den Unterhaltspflichtigen nichts, so das
Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung 03. Dezember 2014 (AZ 2 WF 144/14).
Die 20-jährige Tochter wohnt bei ihrem Vater. Vater und
Tochter beziehen ‚Hartz IV’-Leistungen. Die junge Frau beabsichtigt,
Altenpflegerin zu werden und will die Berufsschule besuchen, um dort den
Hauptschulabschluss und darauf aufbauend noch den Realschulabschluss zu
erreichen. Hierfür absolviert sie eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit
dem Ziel, ihre Lese-, Rechtschreib- und Lernschwäche zu verbessern. Ihre Mutter
geht einer geringfügigen Beschäftigung nach und erhält ebenfalls ergänzend
Leistungen nach dem SGB II.
Die Tochter stellte einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe.
Sie wollte höhere Unterhaltszahlungen der Mutter gerichtlich durchsetzen. Sie
begründete das damit, dass sie sich aufgrund der Qualifizierungsmaßnahme noch in
der Schulausbildung befinde. Die Mutter habe daher eine erhöhte Erwerbspflicht.
Das heißt, sie müsste mehr arbeiten, um so die höheren Zahlungen leisten zu
können.
Die junge Frau hatte vor Gericht keinen Erfolg. Sie hätte nur
dann Anspruch auf höhere Zahlungen, wenn sie sich in allgemeiner Schulausbildung
befände. Das sei jedoch nicht der Fall. Aus der Tatsache, dass die Tochter an
einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehme, lasse sich das nicht ableiten, so
das Gericht. Die Qualifizierungsmaßnahme diene lediglich der allgemeinen
Verbesserung bereits vorhandener Fähigkeiten und einem qualifizierten Abschluss
am Ende der Maßnahme. Durch die Eingliederung der Qualifizierung in einen
praktischen und in einen Berufsschulteil zähle die Maßnahme nicht als
allgemeine, sondern als berufsbezogene Ausbildung. Anderenfalls wäre auch der
Vater entsprechend seiner Einkommensverhältnisse an dem Unterhaltsbedarf der
Tochter beteiligt. Dieser Unterhaltsbedarf sei nicht mit der allgemeinen
Versorgung der Tochter durch die Bedarfsgemeinschaft - also durch ihren
gemeinsamen Haushalt mit dem Vater - zu verrechnen.
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