Verpflichtung zur Begleichung der Arztkosten des Kindes
(dpa). Immer wieder streiten sich getrennte oder geschiedene
Eltern über Behandlungskosten der Kinder, sofern diese nicht die Krankenkasse
übernimmt. Auch wenn kein so genannter Sonderbedarf vorliegt, kann der
Zahlungspflichtige verpflichtet sein, die Kosten zu übernehmen.
Wer freiwillig über einen längeren Zeitpunkt während der Ehe
und danach die Kosten für eine homöopathische Behandlung übernommen hat, muss
dies so lange tun, bis er diese Zahlungspflicht kündigt. Alle Kosten, die bis
dahin aufgelaufen sind, muss er übernehmen. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Februar 2014 (AZ: 13 UF
754/13).
Die geschiedenen Eltern haben einen gemeinsamen Sohn, der seit
seiner Geburt in homöopathischer Behandlung ist. Auch nach Trennung und
Scheidung der Eltern wurde das Kind von dem Arzt weiter behandelt. Ende 2012
weigerte sich der Vater das erste Mal, die Kosten, die er bis dahin immer
bezahlt hatte, zu übernehmen. Die Mutter beantragte die Feststellung, dass der
Vater weiterhin zahlen muss.
Wer regelmäßig über einen längeren Zeitraum freiwillig die
Behandlungen bezahle, könne sich nicht plötzlich ohne Ankündigung weigern, eine
aufgelaufene Rechnung zu begleichen, so das Gericht. Die Mutter habe darauf
vertrauen dürfen, dass der Vater die Kosten wieder anstandslos übernehme.
Allerdings sei der Vater nicht gebunden, dies bis in alle
Ewigkeit zu tun. Wenn nicht dargelegt worden sei, dass die Behandlung notwendig
sei, könne er sich von dieser Pflicht durch „Kündigung“ befreien. Die bis dahin
aufgelaufenen Kosten müsse er jedoch bezahlen.
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