Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Verpflichtung zur Begleichung der Arztkosten des Kindes

 

(dpa). Immer wieder streiten sich getrennte oder geschiedene Eltern über Behandlungskosten der Kinder, sofern diese nicht die Krankenkasse übernimmt. Auch wenn kein so genannter Sonderbedarf vorliegt, kann der Zahlungspflichtige verpflichtet sein, die Kosten zu übernehmen.

Wer freiwillig über einen längeren Zeitpunkt während der Ehe und danach die Kosten für eine homöopathische Behandlung übernommen hat, muss dies so lange tun, bis er diese Zahlungspflicht kündigt. Alle Kosten, die bis dahin aufgelaufen sind, muss er übernehmen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Februar 2014 (AZ: 13 UF 754/13).

Die geschiedenen Eltern haben einen gemeinsamen Sohn, der seit seiner Geburt in homöopathischer Behandlung ist. Auch nach Trennung und Scheidung der Eltern wurde das Kind von dem Arzt weiter behandelt. Ende 2012 weigerte sich der Vater das erste Mal, die Kosten, die er bis dahin immer bezahlt hatte, zu übernehmen. Die Mutter beantragte die Feststellung, dass der Vater weiterhin zahlen muss.

Wer regelmäßig über einen längeren Zeitraum freiwillig die Behandlungen bezahle, könne sich nicht plötzlich ohne Ankündigung weigern, eine aufgelaufene Rechnung zu begleichen, so das Gericht. Die Mutter habe darauf vertrauen dürfen, dass der Vater die Kosten wieder anstandslos übernehme.

Allerdings sei der Vater nicht gebunden, dies bis in alle Ewigkeit zu tun. Wenn nicht dargelegt worden sei, dass die Behandlung notwendig sei, könne er sich von dieser Pflicht durch „Kündigung“ befreien. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten müsse er jedoch bezahlen.

 

 

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