Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Gemeinsame Schulden aus der Ehezeit werden geteilt

 

(dpa). Ein Klassiker im Familienrecht: Streit darüber, wie die Schulden aufzuteilen sind, die während der gemeinsamen Ehezeit aufgelaufen sind. Der Gesetzgeber regelt es salomonisch: Sie werden geteilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. An Letzterem scheiden sich aber oft die Geister.

Zunächst einmal muss derjenige, der von den restlichen Raten befreit werden will, nachweisen, dass etwas anderes als die Teilung vereinbart wurde. Er hat auch die Möglichkeit, zu belegen, dass der Kredit allein für die Zwecke des anderen Ehepartners verwendet wurde. Kann er das nicht beweisen, bleibt es bei der Teilung der Schulden. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2014 (AZ: 4 UF 43/14) festgestellt. Dem Mann war es nicht gelungen, nachzuweisen, dass er mit seiner Ex-Frau vereinbart hatte, dass sie alleine die Schulden tilgen sollte.

Während der Ehezeit nahm das Ehepaar einen gemeinsamen Kredit in Höhe von 27.500 Euro auf. Die monatlichen Raten von 431 Euro wurden vom Konto der Frau bezahlt, auch nach der Trennung wurde dies zunächst weiter so gehandhabt. Der überwiegende Kreditbetrag von rund 22.000 Euro ging auf ein Konto der Ehefrau. Der restliche Betrag ging auf ein Konto, von dem der Ehemann behauptete, es sei ebenfalls ein Konto seiner Frau. Außerdem behauptete der Mann, dass das Geld für ein Schmuckgeschäft des Bruders der Frau verwendet werden sollte.

Die Frau erklärte dagegen, dass das Geld für die Abzahlung eines gemeinsamen Altkredits verwendet worden sei, sowie für Hausratsgegenstände, eine Urlaubsreise und die Kinder. Das zweite Konto sei ebenfalls ein Gemeinschaftskonto.

Nach Auffassung des Gerichts konnte der Mann nicht nachweisen, dass seine Ex-Frau alleine für den Kredit geradestehen sollte. Wenn er aber verlange, von seinen Kreditverpflichtungen befreit zu werden, müsse er den notwendigen Beweis erbringen.

Auch dass die Frau die Raten bezahlt habe, führe nicht zwangsläufig zu der Vermutung, dass sie allein für den gesamten Kredit einstehen wolle. Zahlungen während einer intakten Ehe hießen nicht automatisch, dass der zahlende Partner generell auch bei einer Trennung alleine für den Kredit aufkommen möchte.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab