Mutter verzichtet auf Unterhalt für ihr Kind - Sohn hat
rückwirkend keinen Anspruch auf Unterhalt
(dpa). Verlangt die Mutter keine Unterhaltszahlungen vom
biologischen Vater ihres Kindes, so hat diese Entscheidung auch Auswirkungen auf
die Ansprüche des Kindes: Fordert dieses später rückwirkend Unterhaltszahlungen,
kann der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit erloschen sein.
Der junge Mann, Jahrgang 1988, forderte von seinem Vater
rückwirkend Unterhaltszahlungen. Der Mann hatte von Geburt an im Haushalt seiner
Mutter gelebt. 2012 starb deren Ehemann. Bald darauf klärte sie ihren Sohn
darüber auf, wer sein biologischer Vater ist. Dieser erkannte die Vaterschaft
auch an.
Der Sohn argumentierte, er sei unverschuldet daran gehindert
worden, seinen Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Sein Vater hielt dagegen,
dass der Sohn keinen Anspruch habe, da man davon ausgehen müsse, dass er vom
Ehemann seiner Mutter unterhalten worden sei oder Sozialleistungen bezogen habe.
Darüber hinaus seien Unterhaltsansprüche erloschen. Maßgeblich sei dafür auch,
dass die Mutter und ihr Ehemann keinen Kindesunterhalt verlangt hätten.
Vor Gericht (Saarländisches Oberlandesgericht
Saarbrücken am 21. Juli 2014; AZ: 9 WF 49/14) hatte der Sohn keinen Erfolg. Zwar
könne er grundsätzlich rückständigen Unterhalt geltend machen, so das Gericht.
Seine Unterhaltsansprüche seien jedoch, was den Minderjährigenunterhalt
betreffe, erloschen.
Ein Recht sei dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere
Zeit nicht geltend gemacht habe, obwohl er es gekonnt hätte, erläuterten die
Richter. Der Unterhaltsverpflichtete habe sich entsprechend darauf einrichten
dürfen. Es spiele dabei keine Rolle, ob die Mutter oder der Sohn selbst die
Ansprüche nicht geltend gemacht hätten. Der Sohn müsse sich nämlich für die Zeit
bis zur Volljährigkeit die Handlungen seiner Mutter, die seine Rechtspositionen
betrafen, zurechnen lassen. Sie sei als alleinige gesetzliche Vertreterin ihres
Sohnes für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen verantwortlich gewesen.
◄
zurück
|