Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Begleitperson darf bei gerichtlich angeordneter psychologischer Begutachtung anwesend sein

 

(red/dpa). Bei Familienrechtsstreitigkeiten kann die Einholung eines psychologischen Gutachtens durch einen Sachverständigen angeordnet werden. Beispielsweise, wenn ein Elternteil dem anderen die Fähigkeit zum ordnungsgemäßen Umgang mit dem Kind abspricht und das Kindeswohl gefährdet sieht. Allerdings hat der Betroffene dann das Recht, sich bei dem Gespräch mit dem Sachverständigen begleiten zu lassen. Andernfalls könne er mögliche Fehler in der Dokumentation des Gesprächsverlaufs nicht nachweisen, so das Oberlandesgericht Hamm am 2. Februar 2015 (AZ: 14 UF 135/14).

Der Vater strebte eine Umgangsregelung mit seinen 2001 und 2004 geborenen minderjährigen Kindern an. Um mögliche Zweifel zu beseitigen, hatte das Oberlandesgericht Hamm eine psychologische Begutachtung angeordnet. Die gerichtlich bestellte Sachverständige lud den Vater zum Explorationsgespräch. Sie war bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesen. Schon in diesem Verfahren hatte der Mann sie erfolglos wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hatte die von ihm behauptete unsachliche Äußerung der Sachverständigen nicht beweisen können. Das Ansinnen des Mannes, das nächste Gespräch aufzuzeichnen oder eine Begleitperson mitzubringen, hatte die Sachverständige verweigert. Er lehnte sie deswegen erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Der Befangenheitsantrag wurde abgelehnt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts gab die beanstandete Verfahrensweise der Sachverständigen keinen Grund, an ihrer Unparteilichkeit zu zweifeln. Die Ablehnung der Begleitung sei nachvollziehbar begründet und verstoße nicht gegen eine eindeutige Rechtslage. Es gebe keine gefestigte oder höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, dass ein psychologisch oder medizinisch zu Begutachtender eine Begleitung durch einen Beistand oder eine Tonaufzeichnung beanspruchen könne.

Die Hammer Richter entschieden dennoch, dass der Mann entgegen der Entscheidung der Sachverständigen Anspruch darauf habe, sich begleiten zu lassen. Er dürfe zu den Explorationsgesprächen eine sich nicht beteiligende Begleitperson mitbringen. Anderenfalls hätte er keine Möglichkeit, sich gegen das Ergebnis des Gutachtens zu wehren. Behaupte er etwa, in dem Gutachten sei ein Explorationsgespräch unzutreffend dargestellt, berufe sich der Sachverständige in der Regel auf die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen. Ohne eine später als Zeuge zur Verfügung stehende Begleitperson habe der Beteiligte keine Möglichkeit, die behauptete Unrichtigkeit zu beweisen.

 

 

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