Begleitperson darf bei gerichtlich angeordneter
psychologischer Begutachtung anwesend sein
(red/dpa). Bei Familienrechtsstreitigkeiten kann die Einholung
eines psychologischen Gutachtens durch einen Sachverständigen angeordnet werden.
Beispielsweise, wenn ein Elternteil dem anderen die Fähigkeit zum
ordnungsgemäßen Umgang mit dem Kind abspricht und das Kindeswohl gefährdet
sieht. Allerdings hat der Betroffene dann das Recht, sich bei dem Gespräch mit
dem Sachverständigen begleiten zu lassen. Andernfalls könne er mögliche Fehler
in der Dokumentation des Gesprächsverlaufs nicht nachweisen, so das
Oberlandesgericht Hamm am 2. Februar 2015 (AZ: 14 UF 135/14).
Der Vater strebte eine Umgangsregelung mit seinen 2001 und
2004 geborenen minderjährigen Kindern an. Um mögliche Zweifel zu beseitigen,
hatte das Oberlandesgericht Hamm eine psychologische Begutachtung angeordnet.
Die gerichtlich bestellte Sachverständige lud den Vater zum
Explorationsgespräch. Sie war bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig
gewesen. Schon in diesem Verfahren hatte der Mann sie erfolglos wegen der
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hatte die von ihm behauptete
unsachliche Äußerung der Sachverständigen nicht beweisen können. Das Ansinnen
des Mannes, das nächste Gespräch aufzuzeichnen oder eine Begleitperson
mitzubringen, hatte die Sachverständige verweigert. Er lehnte sie deswegen
erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Der Befangenheitsantrag wurde abgelehnt. Nach Auffassung des
Oberlandesgerichts gab die beanstandete Verfahrensweise der Sachverständigen
keinen Grund, an ihrer Unparteilichkeit zu zweifeln. Die Ablehnung der
Begleitung sei nachvollziehbar begründet und verstoße nicht gegen eine
eindeutige Rechtslage. Es gebe keine gefestigte oder höchstrichterliche
Rechtsprechung dazu, dass ein psychologisch oder medizinisch zu Begutachtender
eine Begleitung durch einen Beistand oder eine Tonaufzeichnung beanspruchen
könne.
Die Hammer Richter entschieden dennoch, dass der Mann entgegen
der Entscheidung der Sachverständigen Anspruch darauf habe, sich begleiten zu
lassen. Er dürfe zu den Explorationsgesprächen eine sich nicht beteiligende
Begleitperson mitbringen. Anderenfalls hätte er keine Möglichkeit, sich gegen
das Ergebnis des Gutachtens zu wehren. Behaupte er etwa, in dem Gutachten sei
ein Explorationsgespräch unzutreffend dargestellt, berufe sich der
Sachverständige in der Regel auf die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen. Ohne
eine später als Zeuge zur Verfügung stehende Begleitperson habe der Beteiligte
keine Möglichkeit, die behauptete Unrichtigkeit zu beweisen.
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