Kindesunterhalt: Schätzung der Höhe des erzielbaren Einkommens
(red/dpa). Minderjährige Kinder haben gegenüber ihren Eltern
Anspruch auf Kindesunterhalt. Dieser Pflicht können sich die Eltern nicht
dadurch entziehen, dass sie erwerbslos sind und sich nicht um eine Arbeit
bemühen. In solchen Fällen kann das Gericht ein fiktives Einkommen schätzen. Ein
gesunder arbeitsfähiger Vater mittleren Alters ohne formelle Berufsqualifikation
könnte etwa als Bauhelfer arbeiten. Demnach kann ein erzielbares Nettoeinkommen
von rund 1.280 Euro zugrunde gelegt werden, so das Oberlandesgericht Celle in
einer Entscheidung vom 22. August 2014 (AZ: 10 UF 180/14).
Die minderjährige Tochter verlangte von ihrem Vater Unterhalt.
Die Eltern waren getrennt und der Vater bezog Hartz-IV-Leistungen. Er meinte, er
könne keinen Unterhalt zahlen, da er nicht berufstätig sei . Er sei zeitweise
selbstständig gewesen und hätte monatlich lediglich 800 Euro eingenommen. Dies
hätte gerade die Kosten gedeckt. Daraus zog er den Schluss, dass er bei
realistischer Betrachtung allenfalls Einkünfte in Höhe seines Selbstbehaltes
erzielen könnte. Das heißt, wäre er berufstätig, würde er nicht mehr verdienen,
als er sowieso selbst behalten dürfte. Der Mann hat mit seiner Lebensgefährtin
ein weiteres Kind. Dass er sich um Arbeit bemühte, ließ er nicht erkennen.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die
den Vater zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Da er für die Tochter
unterhaltsverpflichtet sei, müsse er „in jeder ihm möglichen und zumutbaren Art
und Weise zu deren (Mindest-) Unterhalt beitragen“.
Da der Mann nicht nachwies, dass er Arbeit suchte und warum er
bis zu diesem Zeitpunkt erfolglos gewesen war, konnte das Gericht ein mögliches
Einkommen zugrunde legen. Das heißt, es geht nicht um die tatsächliche
Leistungsfähigkeit des Mannes, sondern darum, welches Einkommen er erzielen
könnte. Er habe zwar keine Ausbildung, sei aber gesund und arbeitsfähig, so das
Gericht. Er könne daher etwa als Bauhelfer arbeiten. Damit ließe sich ein
Einkommen von rund 1.280 Euro erzielen. Da bei der Berechnung der Unterhalts
auch zu berücksichtigen sei, dass er ein weiteres Kind habe, könne er monatlich
noch etwa 180 Euro zahlen. Die genaue Berechnung müsse das Amtsgericht nun
erneut vornehmen.
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