Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Umgangsrecht: Kindeswohlgefährdung durch verbale Angriffe auf den anderen Elternteil

 

(red/dpa). Untergräbt der umgangsberechtigte Elternteil die Autorität des anderen gegenüber den Kindern durch Herabsetzungen und Misstrauensbekundungen, gefährdet er damit das Kindeswohl. Die Folge kann sein, dass er nur noch begleiteten Umgang mit seinen Kindern haben darf.

Die Eltern waren geschieden, die beiden gemeinsamen Töchter lebten bei der Mutter. Der Vater hatte ein Umgangsrecht. Seine Kontakte mit den Kindern nutzte er jedoch immer wieder dazu, die Mutter herabzusetzen, ihre Erziehungsfähigkeit zu bezweifeln und sein Misstrauen ihr gegenüber auszudrücken.

Das Gericht musste daher darüber entscheiden, ob und wenn ja in welcher Form der Vater zukünftig Umgang mir seinen Kindern haben darf. Das Familiengericht entschied, den Umgang in Form von Besuchs- und Telefonkontakten für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein.

Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Vater die Kinder in einen massiven Loyalitätskonflikt treibe. Es sei sehr wahrscheinlich, dass beide Mädchen - wenn das Verhalten des Vaters sich nicht ändere - die Mutter in ihrer Erziehungsfunktion nicht mehr anerkennen würden. Darüber hinaus werde die emotionale Bindung zwischen Mutter und Kindern beeinträchtigt. Dies gefährde das Kindeswohl. Die Sachverständige plädierte deswegen für einen begleiteten Umgang für einen befristeten Zeitraum.

Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Vater begleiteten Umgang mit seinen Töchtern haben dürfe (Saarländisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom 14. Oktober 2014, AZ: UF 110/14). Es verwies auf das vom Grundgesetz geschützte Umgangsrecht beider Elternteile. Die Eltern seien allerdings auch zu wechselseitig loyalem Verhalten im Umgang mit ihren Kindern verpflichtet. So dürfe der Umgangsberechtigte - hier also der Vater - das Kind nicht gegen den anderen Elternteil aufhetzen, dessen Erziehung untergraben oder beeinträchtigen oder seine Erziehungsautorität in Frage stellen.

Eine Einschränkung des Umgangsrechts sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Schutz des Kindes dies erfordere, das heißt, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Es müsse immer geprüft werden, ob unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ein begleiteter Umgang des Kindes in Betracht komme, denn das sei im Vergleich zu einem Ausschluss des Umgangsrechts das mildere Mittel.

Vor diesem Hintergrund könne das Gericht im vorliegenden Fall dem Vater begleitete Umgangskontakte gewähren. Der Einschätzung der Sachverständigen, das Gesamtverhalten des Vaters sei kindeswohlgefährdend, schlossen sich die Richter an. Dennoch: Solange die Maßnahme eines begleiteten Umgang ausreiche, um das Kindeswohl sicherzustellen, dürfe man diesen nicht unterbinden. Die Begründung, der Vater verbessere sein Verhältnis zur Mutter nicht, reiche nicht aus. Eine Unterbindung des Umgangs würde das Elternrecht des Vaters unverhältnismäßig hintansetzen und beträfe auch die Kinder in ihrem eigenen Anspruch auf Umgang mit ihrem Vater.

 

 

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