Umgangsrecht: Kindeswohlgefährdung durch verbale Angriffe auf
den anderen Elternteil
(red/dpa). Untergräbt der umgangsberechtigte Elternteil die
Autorität des anderen gegenüber den Kindern durch Herabsetzungen und
Misstrauensbekundungen, gefährdet er damit das Kindeswohl. Die Folge kann sein,
dass er nur noch begleiteten Umgang mit seinen Kindern haben darf.
Die Eltern waren geschieden, die beiden gemeinsamen Töchter
lebten bei der Mutter. Der Vater hatte ein Umgangsrecht. Seine Kontakte mit den
Kindern nutzte er jedoch immer wieder dazu, die Mutter herabzusetzen, ihre
Erziehungsfähigkeit zu bezweifeln und sein Misstrauen ihr gegenüber
auszudrücken.
Das Gericht musste daher darüber entscheiden, ob und wenn ja
in welcher Form der Vater zukünftig Umgang mir seinen Kindern haben darf. Das
Familiengericht entschied, den Umgang in Form von Besuchs- und Telefonkontakten
für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Dagegen legte der Vater Beschwerde
ein.
Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Vater die
Kinder in einen massiven Loyalitätskonflikt treibe. Es sei sehr wahrscheinlich,
dass beide Mädchen - wenn das Verhalten des Vaters sich nicht ändere - die
Mutter in ihrer Erziehungsfunktion nicht mehr anerkennen würden. Darüber hinaus
werde die emotionale Bindung zwischen Mutter und Kindern beeinträchtigt. Dies
gefährde das Kindeswohl. Die Sachverständige plädierte deswegen für einen
begleiteten Umgang für einen befristeten Zeitraum.
Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Vater
begleiteten Umgang mit seinen Töchtern haben dürfe (Saarländisches
Oberlandesgericht, Entscheidung vom 14. Oktober 2014, AZ: UF 110/14). Es
verwies auf das vom Grundgesetz geschützte Umgangsrecht beider Elternteile. Die
Eltern seien allerdings auch zu wechselseitig loyalem Verhalten im Umgang mit
ihren Kindern verpflichtet. So dürfe der Umgangsberechtigte - hier also der
Vater - das Kind nicht gegen den anderen Elternteil aufhetzen, dessen Erziehung
untergraben oder beeinträchtigen oder seine Erziehungsautorität in Frage
stellen.
Eine Einschränkung des Umgangsrechts sei nur dann
gerechtfertigt, wenn der Schutz des Kindes dies erfordere, das heißt, um eine
Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Es müsse
immer geprüft werden, ob unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ein
begleiteter Umgang des Kindes in Betracht komme, denn das sei im Vergleich zu
einem Ausschluss des Umgangsrechts das mildere Mittel.
Vor diesem Hintergrund könne das Gericht im vorliegenden Fall
dem Vater begleitete Umgangskontakte gewähren. Der Einschätzung der
Sachverständigen, das Gesamtverhalten des Vaters sei kindeswohlgefährdend,
schlossen sich die Richter an. Dennoch: Solange die Maßnahme eines begleiteten
Umgang ausreiche, um das Kindeswohl sicherzustellen, dürfe man diesen nicht
unterbinden. Die Begründung, der Vater verbessere sein Verhältnis zur Mutter
nicht, reiche nicht aus. Eine Unterbindung des Umgangs würde das Elternrecht des
Vaters unverhältnismäßig hintansetzen und beträfe auch die Kinder in ihrem
eigenen Anspruch auf Umgang mit ihrem Vater.
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