Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Mindestens 770 Euro Betreuungsunterhalt für nichteheliches Kind

 

Einem unterhaltsberechtigten Elternteil steht für die Betreuung des nichtehelich geborenen Kindes ein Betreuungsunterhalt mindestens in Höhe des Existenzminimums zu. Dieses Existenzminimum entspricht dem notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen und beläuft sich aktuell auf 770 Euro. Zu diesem Urteil kam der Bundesgerichtshof (BGH) am 16. Dezember 2009 (Az: XII ZR 50/08).

Ein Paar lebte 1995 bis 2006 Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. 2000 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Während der elfjährigen Beziehung war die Frau nicht erwerbstätig. Nach deren Ende klagte sie auf unbefristeten Betreuungsunterhalt in Höhe von 908 Euro monatlich.

Grundsätzlich, so die Richter des BGH, bemesse sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach ihrer Lebensstellung zum Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes. Der Unterhalt solle sie so stellen, wie sie ohne das gemeinsame Kind dastünde. Die Höhe des Einkommens des Ex-Partners spiele dagegen keine Rolle – im Unterschied zu der Bemessung des nachehelichen Unterhalts, wo sich der Bedarf des Unterhaltsberechtigten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen Ehepartners richte. Der Betreuungsunterhalt dürfe allerdings nicht unter dem Existenzminimum liegen, da er dem Elternteil ermöglichen solle, das Kind persönlich zu betreuen, ohne zu einer Berufstätigkeit gezwungen zu sein. Das Existenzminimum entspreche dem mindestens notwendigen Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen von 770 Euro monatlich.

Diese Summe könne die Klägerin jedoch seit Februar 2007 im vollen Umfang und zumutbar selbst erarbeiten, entschieden die Richter. Nur in den ersten drei Lebensjahren des Kindes könne der betreuende Elternteil das Recht auf persönliche Vollzeitbetreuung in Anspruch nehmen. Ist das Kind älter, muss der Elternteil darlegen, warum neben den Möglichkeiten der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung noch eine persönliche Betreuung notwendig sei. Das Kind der Klägerin sei schulpflichtig und besondere Gründe, warum sie ihren Sohn persönlich betreuen müsse, habe sie nicht vorgebracht. Sie sei daher zu einer Berufstätigkeit verpflichtet, die deutlich über eine halbe Stelle hinaus ginge.

 

 

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