Mindestens 770 Euro Betreuungsunterhalt für nichteheliches
Kind
Einem unterhaltsberechtigten Elternteil steht für die
Betreuung des nichtehelich geborenen Kindes ein Betreuungsunterhalt mindestens
in Höhe des Existenzminimums zu. Dieses Existenzminimum entspricht dem
notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen und beläuft sich aktuell auf
770 Euro. Zu diesem Urteil kam der Bundesgerichtshof (BGH) am 16. Dezember 2009
(Az: XII ZR 50/08).
Ein Paar lebte 1995 bis 2006 Jahre in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft zusammen. 2000 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Während der
elfjährigen Beziehung war die Frau nicht erwerbstätig. Nach deren Ende klagte
sie auf unbefristeten Betreuungsunterhalt in Höhe von 908 Euro monatlich.
Grundsätzlich, so die Richter des BGH, bemesse sich der
Unterhaltsanspruch der Klägerin nach ihrer Lebensstellung zum Zeitpunkt der
Geburt des gemeinsamen Kindes. Der Unterhalt solle sie so stellen, wie sie ohne
das gemeinsame Kind dastünde. Die Höhe des Einkommens des Ex-Partners spiele
dagegen keine Rolle – im Unterschied zu der Bemessung des nachehelichen
Unterhalts, wo sich der Bedarf des Unterhaltsberechtigten auch nach dem
bisherigen Einkommen des anderen Ehepartners richte. Der Betreuungsunterhalt
dürfe allerdings nicht unter dem Existenzminimum liegen, da er dem Elternteil
ermöglichen solle, das Kind persönlich zu betreuen, ohne zu einer
Berufstätigkeit gezwungen zu sein. Das Existenzminimum entspreche dem mindestens
notwendigen Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen von 770 Euro monatlich.
Diese Summe könne die Klägerin jedoch seit Februar 2007 im
vollen Umfang und zumutbar selbst erarbeiten, entschieden die Richter. Nur in
den ersten drei Lebensjahren des Kindes könne der betreuende Elternteil das
Recht auf persönliche Vollzeitbetreuung in Anspruch nehmen. Ist das Kind älter,
muss der Elternteil darlegen, warum neben den Möglichkeiten der Betreuung in
einer kindgerechten Einrichtung noch eine persönliche Betreuung notwendig sei.
Das Kind der Klägerin sei schulpflichtig und besondere Gründe, warum sie ihren
Sohn persönlich betreuen müsse, habe sie nicht vorgebracht. Sie sei daher zu
einer Berufstätigkeit verpflichtet, die deutlich über eine halbe Stelle hinaus
ginge.
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