Einkommenssteigerung beim Unterhaltsberechtigten
(red/dpa). Bei einer Trennung ist es ratsam, sich über alle
Folgen zu einigen. Dies wird meist in einem Vergleich festgelegt. So kann dort
auch geregelt werden, wie viel Unterhalt zu zahlen ist.
Ein solcher Vergleich gilt aber nicht für immer. Der
Unterhaltsanspruch kann auch von dem Einkommen desjenigen abhängen, der
Unterhalt zahlen muss oder der Anspruch auf Unterhalt hat. Eher unbekannt ist,
dass auch derjenige, der einen Unterhaltsanspruch hat, Einkommenssteigerungen
mitteilen muss. Tut er dies nicht, kann er Unterhaltsansprüche ganz oder
teilweise verwirken, so das Oberlandesgericht Koblenz in seiner Entscheidung vom
20. April 2015 (AZ: 13 UF 165/15).
Nach der Trennung vereinbarten die Ex-Partner einen
monatlichen Unterhalt von 450 Euro für die Frau, die zu diesem Zeitpunkt 400
Euro netto verdiente. Spätestens ab Mai 2013 verdiente sie jedoch monatlich 762
Euro netto, was sie dem Mann nicht mitteilte. In dem Vergleich war die
Verdienstgrenze der Frau festgeschrieben worden. Dies fiel erst in einem
Schriftsatz vom September 2013 auf. Mit diesem forderte die Frau eine erneute
Feststellung des Unterhalts zu ihren Gunsten.
Das Gericht beschäftigte sich gar nicht erst mit dem Ansinnen
der Frau, den Unterhalt zu erhöhen. Darauf hätte sie im Zweifel sogar einen
Anspruch gehabt. Diesen habe sie jedoch verwirkt. Die Richter entschieden, dass
der Mann weiterhin den im Vergleich festgelegten Unterhalt von 450 Euro
monatlich zahlen müsse.
Sie warfen der Frau vor, dass sie dem Mann die Steigerung
ihres Einkommens nicht mitgeteilt hatte. Einkommenssteigerungen, die nicht nur
marginal sind, müssten unaufgefordert und zeitnah mitgeteilt werden. Dabei komme
es nicht einmal darauf an, ob sich durch die Einkommenssteigerung tatsächlich
der Unterhaltsanspruch reduzieren würde. Diese Prüfung dürfe derjenige, der
Unterhalt erhält, nicht eigenständig vornehmen. Derjenige, der Unterhalt zahlt,
müsse die Gelegenheit haben, den Unterhaltsanspruch selbst zu prüfen.
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