Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Frau kann auch Vater sein

 

Bei einer lesbischen Lebensgemeinschaft kann die Partnerin leiblicher Vater im Sinne des Gesetzes sein, wenn die Spermien vor der Geschlechtsumwandelung eingefroren wurden und ihr damaliger, männlicher Vorname im Geburtsregister verwendet wird. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) in Köln in einem Beschluss von 30. November 2009 (Az: 16 WX 94/09).

In einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft waren beide Frauen die leiblichen Eltern ihres 2007 geborenen Sohnes. Die eine Frau hatte vor ihrer Geschlechtsumwandlung eine Samenbank angelegt. Mit diesem Sperma ließ sich ihre Lebensgefährtin künstlich befruchten. Im Mai 2008 schlossen die beiden eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Im Januar 2009 erkannte die Frau vor dem Jugendamt die Vaterschaft für den Sohn an. An diesem Vaterschaftsanerkenntnis zweifelte das Standesamt Köln, da eine Vaterschaft laut Bürgerlichen Gesetzbuchs nur von einer männlichen Person abgegeben werden könne. Der Vater sei zu diesem Zeitpunkt aber bereits offiziell als Frau anerkannt gewesen. Rechte und Pflichten nach der Geschlechtsumwandlung richteten sich aber laut dem Transsexuellengesetz nach dem neuen Geschlecht. Das Standesamt legte die Frage deshalb dem Gericht zur Entscheidung vor.

Das OLG Köln entschied ebenso wie die Vorinstanz, dass das Vaterschaftsanerkenntnis wirksam sei, und die Lebenspartnerin auch rechtlich als Vater des Kindes anzusehen wäre. Das Gericht beruft sich dabei auf das Transsexuellengesetz, nach dem das Verhältnis zu den Kindern durch das neue Geschlecht unberührt bleiben solle. Diese Regelung erfasse auch Kinder, die bei der Feststellung des neuen Geschlechts noch nicht geboren seien. Die Kenntnis der Herkunft sei wichtig für die weitere Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, zudem könne die Unmöglichkeit, die Abstammung zu klären, den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern. Allerdings könne die Antragstellerin nicht mit ihrem jetzigen, weiblichen Vornamen in die Geburtsurkunde eingetragen werden. Vielmehr müsse ihr damaliger, männlicher Vorname verwendet werden. Schließlich solle die Eintragung in der Geburtskunde bei Dritten keinen Anlass zu Spekulationen bieten oder die Transsexualität eines Elternteils offen legen.

 

 

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