Frau kann auch Vater sein
Bei einer lesbischen Lebensgemeinschaft kann die Partnerin
leiblicher Vater im Sinne des Gesetzes sein, wenn die Spermien vor der
Geschlechtsumwandelung eingefroren wurden und ihr damaliger, männlicher Vorname
im Geburtsregister verwendet wird. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) in
Köln in einem Beschluss von 30. November 2009 (Az: 16 WX 94/09).
In einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft waren beide
Frauen die leiblichen Eltern ihres 2007 geborenen Sohnes. Die eine Frau hatte
vor ihrer Geschlechtsumwandlung eine Samenbank angelegt. Mit diesem Sperma ließ
sich ihre Lebensgefährtin künstlich befruchten. Im Mai 2008 schlossen die beiden
eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Im Januar 2009 erkannte die Frau
vor dem Jugendamt die Vaterschaft für den Sohn an. An diesem
Vaterschaftsanerkenntnis zweifelte das Standesamt Köln, da eine Vaterschaft laut
Bürgerlichen Gesetzbuchs nur von einer männlichen Person abgegeben werden könne.
Der Vater sei zu diesem Zeitpunkt aber bereits offiziell als Frau anerkannt
gewesen. Rechte und Pflichten nach der Geschlechtsumwandlung richteten sich aber
laut dem Transsexuellengesetz nach dem neuen Geschlecht. Das Standesamt legte
die Frage deshalb dem Gericht zur Entscheidung vor.
Das OLG Köln entschied ebenso wie die Vorinstanz, dass das
Vaterschaftsanerkenntnis wirksam sei, und die Lebenspartnerin auch rechtlich als
Vater des Kindes anzusehen wäre. Das Gericht beruft sich dabei auf das
Transsexuellengesetz, nach dem das Verhältnis zu den Kindern durch das neue
Geschlecht unberührt bleiben solle. Diese Regelung erfasse auch Kinder, die bei
der Feststellung des neuen Geschlechts noch nicht geboren seien. Die Kenntnis
der Herkunft sei wichtig für die weitere Persönlichkeitsentwicklung des Kindes,
zudem könne die Unmöglichkeit, die Abstammung zu klären, den Einzelnen erheblich
belasten und verunsichern. Allerdings könne die Antragstellerin nicht mit ihrem
jetzigen, weiblichen Vornamen in die Geburtsurkunde eingetragen werden. Vielmehr
müsse ihr damaliger, männlicher Vorname verwendet werden. Schließlich solle die
Eintragung in der Geburtskunde bei Dritten keinen Anlass zu Spekulationen bieten
oder die Transsexualität eines Elternteils offen legen.
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