(dpa). Nimmt ein volljähriges, bei einem Elternteil
lebendes Kind an einer berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme teil, so ist der andere Elternteil
deswegen nicht immer zu höheren Unterhaltszahlungen
verpflichtet. Das gilt nur dann, wenn die Maßnahme
der Vorbereitung auf einen
Schulabschluss dient. Anderenfalls ändert sich für
den Unterhaltspflichtigen nichts, so das
Oberlandesgericht Hamm
am 03.
Dezember 2014 (AZ 2 WF 144/14).
Die 20-jährige Tochter wohnt bei
ihrem Vater. Vater und Tochter beziehen ‚Hartz
IV’-Leistungen. Die junge Frau beabsichtigt,
Altenpflegerin zu werden und will die Berufsschule
besuchen, um dort den Hauptschulabschluss und darauf
aufbauend noch den Realschulabschluss zu erreichen.
Hierfür absolviert sie eine berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahme mit dem Ziel, ihre Lese-,
Rechtschreib- und Lernschwäche zu verbessern. Ihre
Mutter geht einer geringfügigen Beschäftigung nach
und erhält ebenfalls ergänzend Leistungen nach dem
SGB II.
Die Tochter stellte einen Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe. Sie wollte höhere
Unterhaltszahlungen der Mutter gerichtlich
durchsetzen. Sie begründete das damit, dass sie sich
aufgrund der Qualifizierungsmaßnahme noch in der
Schulausbildung befinde. Die Mutter habe daher eine
erhöhte Erwerbspflicht. Das heißt, sie müsste mehr
arbeiten, um so die höheren Zahlungen leisten zu
können.
Die junge Frau hatte vor Gericht
keinen Erfolg. Sie hätte nur dann Anspruch auf
höhere Zahlungen, wenn sie sich in allgemeiner
Schulausbildung befände. Das sei jedoch nicht der
Fall. Aus der Tatsache, dass die Tochter an einer
berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehme, lasse sich
das nicht ableiten, so das Gericht. Die
Qualifizierungsmaßnahme diene lediglich der
allgemeinen Verbesserung bereits vorhandener
Fähigkeiten und einem qualifizierten Abschluss am
Ende der Maßnahme. Durch die Eingliederung der
Qualifizierung in einen praktischen und in einen
Berufsschulteil zähle die Maßnahme nicht als
allgemeine, sondern als berufsbezogene Ausbildung.
Anderenfalls wäre auch der Vater entsprechend seiner
Einkommensverhältnisse an dem Unterhaltsbedarf der
Tochter beteiligt. Dieser Unterhaltsbedarf sei nicht
mit der allgemeinen Versorgung der Tochter durch die
Bedarfsgemeinschaft - also durch ihren gemeinsamen
Haushalt mit dem Vater - zu verrechnen.