Unterhaltsansprüche aus erster und zweiter Ehe werden gleich
behandelt
Der geschiedene Ehemann kann die Herabsetzung des Unterhalts
für seine frühere Frau verlangen, wenn er erneut heiratet und seiner zweiten
Frau gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. So entschied der Bundesgerichtshof
(BGH) am 18. November 2009 (Az: XII ZR 65/09).
Ein kinderloses Ehepaar wurde 2003 nach 28 Jahren geschieden.
Der Mann zahlte seiner Ex-Frau einen Aufstockungsunterhalt. Im darauf folgenden
Jahr heiratete er erneut. Aus der Ehe ging ein Kind hervor, außerdem adoptierte
der Mann das 1997 geborene Kind seiner zweiten Frau. 2007 legte das
Familiengericht den Unterhalt für die erste Frau des Mannes auf rund 600 Euro
fest. Es berücksichtigte dabei die Unterhaltspflicht des Vaters für seine beiden
Kinder, nicht jedoch die Verpflichtung für seine nicht berufstätige Frau.
In letzter Instanz entschied der BGH, dass bei der Berechnung
des Unterhalts auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der neuen Ehefrau zu
berücksichtigen sei. Ein Grundgedanke bei den Unterhaltszahlungen sei, so die
Richter, dass der Unterhaltsberechtigte an dem Lebensstandard des
Unterhaltsverpflichteten teilhaben könne. Durch eine erneute Heirat könnten sich
jedoch für diesen neue Unterhaltsverpflichtungen ergeben, wodurch er weniger
Geld zur Verfügung habe – sein Lebensstandard sinke. Die Folgen hieraus habe
auch der geschiedene Ehepartner zu tragen.
Nach früherer Praxis wurde am Stichtag der Scheidung das
Einkommen des Unterhaltspflichtigen geteilt. Nur das ihm verbleibende Einkommen
stand ihm und gegebenenfalls seiner neuen Familie zur Verfügung. Demgegenüber
werde das Einkommen nun gleichmäßig zwischen allen Beteiligten verteilt,
betonten die Richter.
Keine Rolle spiele dagegen, dass die zweite Frau des Mannes
nicht berufstätig sei. Diese Rollenverteilung betreffe nur das „Innenverhältnis“
der neuen Ehe, dürfe aber im Verhältnis zum geschiedenen Ehepartner nicht in
Anschlag gebracht werden. Die BGH-Richter bestätigten daher die Reduzierung des
Unterhaltsanspruchs auf monatlich 290 Euro.
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