Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Unterhaltsansprüche aus erster und zweiter Ehe werden gleich behandelt

 

Der geschiedene Ehemann kann die Herabsetzung des Unterhalts für seine frühere Frau verlangen, wenn er erneut heiratet und seiner zweiten Frau gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 18. November 2009 (Az: XII ZR 65/09).

Ein kinderloses Ehepaar wurde 2003 nach 28 Jahren geschieden. Der Mann zahlte seiner Ex-Frau einen Aufstockungsunterhalt. Im darauf folgenden Jahr heiratete er erneut. Aus der Ehe ging ein Kind hervor, außerdem adoptierte der Mann das 1997 geborene Kind seiner zweiten Frau. 2007 legte das Familiengericht den Unterhalt für die erste Frau des Mannes auf rund 600 Euro fest. Es berücksichtigte dabei die Unterhaltspflicht des Vaters für seine beiden Kinder, nicht jedoch die Verpflichtung für seine nicht berufstätige Frau.

In letzter Instanz entschied der BGH, dass bei der Berechnung des Unterhalts auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der neuen Ehefrau zu berücksichtigen sei. Ein Grundgedanke bei den Unterhaltszahlungen sei, so die Richter, dass der Unterhaltsberechtigte an dem Lebensstandard des Unterhaltsverpflichteten teilhaben könne. Durch eine erneute Heirat könnten sich jedoch für diesen neue Unterhaltsverpflichtungen ergeben, wodurch er weniger Geld zur Verfügung habe – sein Lebensstandard sinke. Die Folgen hieraus habe auch der geschiedene Ehepartner zu tragen.

Nach früherer Praxis wurde am Stichtag der Scheidung das Einkommen des Unterhaltspflichtigen geteilt. Nur das ihm verbleibende Einkommen stand ihm und gegebenenfalls seiner neuen Familie zur Verfügung. Demgegenüber werde das Einkommen nun gleichmäßig zwischen allen Beteiligten verteilt, betonten die Richter.

Keine Rolle spiele dagegen, dass die zweite Frau des Mannes nicht berufstätig sei. Diese Rollenverteilung betreffe nur das „Innenverhältnis“ der neuen Ehe, dürfe aber im Verhältnis zum geschiedenen Ehepartner nicht in Anschlag gebracht werden. Die BGH-Richter bestätigten daher die Reduzierung des Unterhaltsanspruchs auf monatlich 290 Euro.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab