Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Übernachtungs- und Ferienumgang mit zweijährigem Kind

 

(red/dpa). Das Umgangsrecht der Eltern mit den Kindern steht unter besonderem Schutz. Das Gesetz vermutet, dass der Umgang mit den leiblichen Eltern immer dem Kindeswohl entspricht. Dazu gehört auch regelmäßig die Möglichkeit der Übernachtung und des Ferienaufenthalts.

Auch die Übernachtung eines zweijährigen Kinds beim umgangsberechtigten Vater entspricht dem Kindeswohl, insbesondere, wenn eine tragfähige und stabile Beziehung besteht. Es gibt keine generelle Altersgrenze für Übernachtungen. Dies gilt auch für den Ferienumgang.

Das Ehepaar trennte sich im April 2017. Das zweijährige Kind lebt bei der Mutter. In der Verhandlung über die Aufenthaltsbestimmung erklärte sich der Vater bereit, dass das Kind bei der Mutter lebt. Das Familiengericht legte einen zweiwöchigen Umgang des Vaters mit dem Kind fest und auch bestimmte Zeiten für die Ferien.

Die Mutter wollte, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht ihr übertragen wird. Ebenso wollte sie über die Anmeldung des Kinds zum Kindergarten entscheiden dürfen. Darüber hinaus strebte sie eine Änderung der Umgangsregelung an. Der Umgang mit dem Vater sollte künftig ohne Übernachtung stattfinden. Einen Ferienumgang lehnte sie generell ab.

Das Gericht (Oberlandesgericht Saarbrücken am 5. März 2018; AZ: 6 UF 116/17) wies die Wünsche der Mutter zurück. Beim gemeinsamen Sorgerecht werde dies nur dann teilweise entzogen, wenn es keine Grundlage für eine Zusammenwirkung der Eltern im Sinne des Kindeswohls gebe. Dazu müsse keine vollständige Kommunikationsverweigerung vorliegen, es reiche, wenn diese schwer oder nachhaltig gestört sei. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn die Eltern in der Lage seien, sich über die Interessen des Kinds auszutauschen und so zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen.

Im Verfahren habe der Vater sich einverstanden erklärt, dass das Kind bei der Mutter lebe. Somit sei der Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts abzulehnen. Auch habe der Vater den vorgelegten Kita-Vertrag mittlerweile unterschrieben. In diesen Bereichen sei somit der Streit der Eltern beigelegt.

Auch die Bedenken gegen die Übernachtungsregelung gingen ins Leere. Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil entsprächen in der Regel dem Kindeswohl, so das Gericht. Eine generelle Altersgrenze gebe es nicht. Relevant sei allein die Stabilität des Verhältnisses zwischen Kind und Vater. Auch müsse eine ausreichende Schlafmöglichkeit für das Kind vorhanden sein.

Ebenso könne eine größere Entfernung zwischen den Wohnorten von Vater und Mutter für die Übernachtungen sprechen. Für das zweijährige Kind hielt das Oberlandesgericht allerdings einen fairen Umgang in den Sommerferien von zwei Wochen für ausreichend.

 

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

 
 

 

 

 

 

 

     
     
     
   
     
 

 

   

 

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