Dem Vater ging es um eine Regelung für den Umgang mit seinem Kind. Er stellte einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht. Dies wies jedoch den Umgangsantrag zurück. Es gebe kein Rechtschutzbedürfnis für das gerichtliche Verfahren. Dieses sei erst gegeben, wenn der Vater versucht habe, mit Hilfe des Jugendamts eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der Mann legte Beschwerde ein.
Mit Erfolg. Der Mann hat Anspruch auf gerichtliche Klärung im Rahmen eines Umgangsverfahrens, so das Oberlandesgericht Zweibrücken am 12. November 2020 (AZ: 2 UF 139/20). Das sei nicht davon abhängig, dass er zuvor versucht habe, mit dem Jugendamt eine außergerichtliche Lösung zu finden. Die Richter verwiesen die Sache an das Familiengericht zurück. Dieses muss nun „unter Beachtung der Rechtsauffassung“ des Oberlandesgerichts erneut über den Umgangsantrag des Vaters entscheiden. Das Gericht sei von Amts wegen verpflichtet, die „zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen“. Hiergegen habe es jedoch mit seiner Entscheidung verstoßen.