Kinder verpflichten - auch zur Nebentätigkeit
Kann ein Elternteil aus seinem Haupterwerbseinkommen die
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem minderjährigen Kind nicht erfüllen,
so muss er eine zusätzliche Nebentätigkeit aufnehmen. Darauf weist das
Oberlandesgericht Naumburg in seinem Beschluss vom 3. Juni 2009 (AZ: 3 WF
121/09) hin.
Ein Vater arbeitete 40 Stunden die Woche als Zerspaner. Nach
seiner Auffassung reiche das daraus erzielte Nettogehalt in Höhe von
durchschnittlich 1.001 Euro nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen nicht, um
die Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von 125 Euro im Monat gegenüber seinem
minderjährigen Kind zu erfüllen. Daher hatte er Prozesskostenhilfe für eine
Abänderung der Unterhaltsverpflichtung beantragt. Diese war vom Amtsgericht Burg
abgelehnt worden. Der Mann legte Beschwerde ein.
Die Naumburger Richter folgten der Argumentation der
Vorinstanz. Gegenüber minderjährigen Kindern bestehe eine erhöhte Verpflichtung,
ein auch für die Unterhaltszahlungen ausreichendes Einkommen zu erzielen. Reiche
das Haupterwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um den
Unterhaltsbetrag zu zahlen, müsse dieser eine zusätzliche Nebentätigkeit
aufnehmen. Die Richter betonten, dass die zulässige Arbeitszeit nach dem
Arbeitszeitgesetz 48 Stunden wöchentlich betrage. Werde dieser Zeitumfang durch
die Haupterwerbstätigkeit nicht ausgeschöpft, bestehe die Möglichkeit, eine
Nebentätigkeit, wie zum Beispiel das Austragen von Zeitungen oder
Gelegenheitskellnern, aufzunehmen, um wenigstens den hier weit unterhalb des
gesetzlichen Mindestunterhalts liegenden Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.
Eine Berufung auf den Arbeitsvertrag, der eine Nebentätigkeit untersage, sei in
diesem Fall nicht möglich. Der Arbeitgeber dürfe eine Nebentätigkeit nur dann
verweigern, wenn Unternehmensinteressen dem entgegenstünden.
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