Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kinder verpflichten - auch zur Nebentätigkeit

 

Kann ein Elternteil aus seinem Haupterwerbseinkommen die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem minderjährigen Kind nicht erfüllen, so muss er eine zusätzliche Nebentätigkeit aufnehmen. Darauf weist das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Beschluss vom 3. Juni 2009 (AZ: 3 WF 121/09) hin.

Ein Vater arbeitete 40 Stunden die Woche als Zerspaner. Nach seiner Auffassung reiche das daraus erzielte Nettogehalt in Höhe von durchschnittlich 1.001 Euro nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen nicht, um die Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von 125 Euro im Monat gegenüber seinem minderjährigen Kind zu erfüllen. Daher hatte er Prozesskostenhilfe für eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung beantragt. Diese war vom Amtsgericht Burg abgelehnt worden. Der Mann legte Beschwerde ein.

Die Naumburger Richter folgten der Argumentation der Vorinstanz. Gegenüber minderjährigen Kindern bestehe eine erhöhte Verpflichtung, ein auch für die Unterhaltszahlungen ausreichendes Einkommen zu erzielen. Reiche das Haupterwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um den Unterhaltsbetrag zu zahlen, müsse dieser eine zusätzliche Nebentätigkeit aufnehmen. Die Richter betonten, dass die zulässige Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz 48 Stunden wöchentlich betrage. Werde dieser Zeitumfang durch die Haupterwerbstätigkeit nicht ausgeschöpft, bestehe die Möglichkeit, eine Nebentätigkeit, wie zum Beispiel das Austragen von Zeitungen oder Gelegenheitskellnern, aufzunehmen, um wenigstens den hier weit unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhalts liegenden Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Eine Berufung auf den Arbeitsvertrag, der eine Nebentätigkeit untersage, sei in diesem Fall nicht möglich. Der Arbeitgeber dürfe eine Nebentätigkeit nur dann verweigern, wenn Unternehmensinteressen dem entgegenstünden.

 

 

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