Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Dauer der Bedenkzeit nach Scheidung

 

Bleibt ein Ehegatte nach der Scheidung in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung wohnen, muss er nach einer gewissen Bedenkzeit die Mietkosten dieser Wohnung alleine tragen. Die Dauer dieser Bedenkzeit kann sich nach der Ehedauer richten und muss angemessen sein, so das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) in seinem Urteil vom 12. März 2010 (Az: 22 U 142/09).

1999 mietete ein Paar eine gemeinsame Wohnung. Sie heirateten 2001. Ende Oktober 2004 zog der Mann aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Frau blieb bis Ende August 2006 in dieser wohnen und zahlte sämtliche Kosten. Im August 2008 forderte sie ihren Mann auf, sich an Miete und Betriebskostennachzahlung von Januar 2005 bis August 2006 hälftig zu beteiligen. Das Landgericht lehnte dies ab. Ein Gesamtschuldnerausgleich entfalle, da die Frau nach der Trennung die Wohnung dauerhaft alleine genutzt habe.

Das OLG jedoch entschied, dass ein Anspruch auf die hälftigen Betriebs- und Mietkosten für den Zeitraum Januar bis April 2005 bestehe. Das endgültige Scheitern der Ehe sei mit dem Auszug im Oktober 2004 erkennbar gewesen. Ab diesem Zeitpunkt stehe dem Ehegatten zwar eine Überlegungsfrist zu, er müsse sich allerdings um die Beendigung des Mietvertrags kümmern. Angesichts der Tatsache, dass das Paar die Wohnung fünf Jahre gemeinsam bewohnt hatte, gestand das OLG der Frau eine Bedenkzeit von sechs Monaten zu. Eine Kostenbeteiligung des Mannes für diesen Zeitraum gebe es sogar dann, wenn sich die Frau dafür entscheide, allein in der Wohnung wohnen zu bleiben.

 

 

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