Dauer der Bedenkzeit nach Scheidung
Bleibt ein Ehegatte nach der Scheidung in der ehemaligen
gemeinsamen Wohnung wohnen, muss er nach einer gewissen Bedenkzeit die
Mietkosten dieser Wohnung alleine tragen. Die Dauer dieser Bedenkzeit kann sich
nach der Ehedauer richten und muss angemessen sein, so das Oberlandesgericht
Düsseldorf (OLG) in seinem Urteil vom 12. März 2010 (Az: 22 U 142/09).
1999 mietete ein Paar eine gemeinsame Wohnung. Sie heirateten
2001. Ende Oktober 2004 zog der Mann aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Frau
blieb bis Ende August 2006 in dieser wohnen und zahlte sämtliche Kosten. Im
August 2008 forderte sie ihren Mann auf, sich an Miete und
Betriebskostennachzahlung von Januar 2005 bis August 2006 hälftig zu beteiligen.
Das Landgericht lehnte dies ab. Ein Gesamtschuldnerausgleich entfalle, da die
Frau nach der Trennung die Wohnung dauerhaft alleine genutzt habe.
Das OLG jedoch entschied, dass ein Anspruch auf die hälftigen
Betriebs- und Mietkosten für den Zeitraum Januar bis April 2005 bestehe. Das
endgültige Scheitern der Ehe sei mit dem Auszug im Oktober 2004 erkennbar
gewesen. Ab diesem Zeitpunkt stehe dem Ehegatten zwar eine Überlegungsfrist zu,
er müsse sich allerdings um die Beendigung des Mietvertrags kümmern. Angesichts
der Tatsache, dass das Paar die Wohnung fünf Jahre gemeinsam bewohnt hatte,
gestand das OLG der Frau eine Bedenkzeit von sechs Monaten zu. Eine
Kostenbeteiligung des Mannes für diesen Zeitraum gebe es sogar dann, wenn sich
die Frau dafür entscheide, allein in der Wohnung wohnen zu bleiben.
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