Kosten der privaten Krankenversicherung
Auch nach der Scheidung ist der während der Ehe gewohnte
Umfang der Krankenversicherung grundsätzlich aufrechtzuerhalten. Muss der
unterhaltsberechtigte Partner nach der Scheidung von der gesetzlichen in die
teurere private Versicherung wechseln, stellen diese Mehrkosten einen
ehebedingten Nachteil dar, den der andere Partner ausgleichen muss. Dies betonte
das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Urteil vom 18. Juni 2009 (Az: 2 UF 6/09).
Eine Frau forderte von ihrem geschiedenen Mann eine Erhöhung
des nachehelichen Unterhalts. Sie habe in eine private Krankenversicherung
wechseln müssen, da sie nach der Scheidung die Mitversorgung als Beamtengattin
über ihren Ehemann nicht habe aufrechterhalten können. Die Kosten der privaten
Versicherung seien nun gestiegen. Aufgrund ihrer Erkrankung sei die Aufnahme
einer Arbeit nicht zu erwarten. Ihr geschiedener Mann sah dies anders. Er
vertrat die Auffassung, dass der ursprünglich geschlossene Vergleich
hinsichtlich der Höhe der Krankenvorsorgekosten bindend sei. Schließlich könne
seine geschiedene Frau in einen günstigeren Tarif wechseln, welcher in etwa dem
Standard ihrer vorehelichen gesetzlichen Krankenversicherung entspräche.
Das Oberlandesgericht hielt jedoch den Vorsorgebedarf der
Ehefrau für maßgeblich, der das Niveau des ehelichen Versicherungsschutzes
gewährleiste: Scheide sowohl eine Weiterversicherung als Beamtengattin als auch
die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung aus, seien die Kosten einer
vergleichbaren privaten Krankenversicherung angemessen. Der im Vergleich
vereinbarte Betrag habe sich der Höhe nach am Basistarif orientiert. Da dieser
inzwischen angestiegen sei, müsse der Mehraufwand im vollen Umfang für die
Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.
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