Studienabbruch wegen Geburt eines Kindes: Längerer Unterhalt
nach Scheidung
Der Studienabbruch der Ehefrau wegen der Geburt eines
gemeinsamen Kindes kann zu einem so genannten ehebedingten Nachteil werden, wenn
die Frau später deswegen auf Dauer ein geringeres Einkommen hat als in dem
ursprünglich angestrebten Beruf. Sie hat im Fall einer Scheidung dann einen
längeren Anspruch auf Zahlung von Unterhalt, so die Richter des
Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil vom 26. Mai 2009, Az: 13 UF 28/09).
Die Ehefrau hatte ihr Lehramtsstudium 1989 wegen der Geburt
eines gemeinsamen Kindes abgebrochen und stattdessen sechs Jahre später eine
Ausbildung im Groß- und Einzelhandel absolviert. 2002 ließ sich das Ehepaar
scheiden. Die Richter hatten jetzt über die Dauer des nachehelichen Unterhalts
zu entscheiden, den der frühere Ehemann zahlte. Seit 2008 gilt im
Unterhaltsrecht: Hat der bedürftige Ehepartner keine gemeinsamen Kinder mehr zu
betreuen, besteht ein Unterhaltsanspruch nur dann, wenn so genannte ehebedingte
Nachteile gegeben sind. Entscheidend dafür ist, welchen Lebensstandard der
bedürftige Ehepartner ohne die Ehe erreicht hätte. Im vorliegenden Fall konnte
die Frau mit ihrer Ausbildung nicht das Gleiche verdienen wie als Lehrerin.
Diesen ehebedingten Nachteil habe der Ex-Mann auszugleichen, auch wenn es seiner
früheren Frau möglich gewesen wäre, ihr Studium später wieder aufzunehmen.
Die wirtschaftlichen Folgen einer im Vertrauen auf eine
bestehende Partnerschaft getroffenen Entscheidung müssten von beiden Partnern
getragen werden, so die Richter. Die Unterhaltsverpflichtung des Mannes besteht
nun bis 2013.
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