Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts nur wenn Kindeswohl gefährdet ist

 

Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16. Dezember 2011, AZ: 4 UF 257/11) zu entscheiden. Die geschiedenen Eltern teilten sich das Sorgerecht für das gemeinsame Kind. De facto entschied die Mutter, bei der das Kind lebt. Eine sachliche Verständigung zwischen den Eltern über die Belange des Kindes war jedoch nicht möglich. Die beiden Elternteile sprachen nicht miteinander, eine Kommunikation erfolgte nur über Handzettel und SMS und war von gegenseitigen Vorhaltungen geprägt. Nachdem es im Sommer 2010 zu mehreren Vorfällen gekommen war, bei denen der Vater in Gegenwart des Kindes alkoholisiert in tätliche Auseinandersetzungen geraten war, beantragte die Mutter eine Übertragung der Alleinsorge. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, dem zuzustimmen, legte der Vater Beschwerde ein.

Mit Erfolg. Mit der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts sei ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht des anderen Elternteils verbunden, so die Richter. Deshalb komme sie nur dann in Betracht, wenn es keine für den betroffenen Elternteil milderen geeigneten Mittel gebe.

Im vorliegenden Fall könne man jedoch nicht davon ausgehen, dass eine Aufhebung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts dem Wohl des betroffenen Kindes besser entspreche als die Beibehaltung. Zwar bestehe derzeit zwischen den Eltern keine tragfähige soziale Beziehung, die es ihnen ermöglichen würde, über Belange ihres gemeinsamen Kindes zu sprechen. Doch habe das Kind, wie seine Äußerungen gezeigt hätten, eine gute Bindung zu beiden Eltern. Ihnen sei es bislang offenbar gelungen, ihren Konflikt vom Kind fernzuhalten.

Darüber hinaus habe sich der Vater damit abgefunden, dass die Mutter die Angelegenheiten des gemeinsamen Kindes faktisch alleine regele. Weder behindere er Entscheidungen, noch verweigere er seine Mitwirkung. Auch habe es offensichtlich keine Meinungsverschiedenheiten über die gemeinsam zu treffenden Entscheidungen gegeben.

 

 

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