Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Genetische Mutter ist nicht immer Mutter im rechtlichen Sinn

 

In Deutschland ist die Leihmutterschaft verboten. Mutter im rechtlichen Sinne ist daher nur, wer das Kind auch geboren hat. Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. September 2012, AZ: VG 23 L 283.12)  hatte einen Fall zu entscheiden, in dem dieser Sachverhalt für die Staatsangehörigkeit des Kindes ausschlaggebend war.

Die vorgeblichen Eltern eines im März 2012 in der Ukraine geborenen Kindes hatten bei der Deutschen Botschaft die Ausstellung eines deutschen Reisepasses für das Kind beantragt. Die Botschaft hatte dies abgelehnt, weil die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes fraglich sei.

Die Richter bestätigten diese Entscheidung. Ein deutscher Reisepass dürfe nur Deutschen ausgestellt werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit werde zwar bereits dann vermittelt, wenn ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit besitze. Hier bestünden jedoch Zweifel, ob sich die als Eltern ausgebenden Deutschen, eine 1958 geborene Frau und ein 1968 geborener Mann, rechtlich als Eltern des Kindes anzusehen seien. Mutter im Rechtssinne sei nach deutschem Recht ausschließlich die Frau, die das Kind geboren habe, nicht aber die genetische Mutter. Nach deutschem Recht sei daher die ukrainische Leihmutter als Mutter des Kindes anzusehen. Der Vater eines Kindes sei nach deutschem Recht grundsätzlich der Mann, der mit dieser Frau verheiratet sei, folglich der Ehemann der Leihmutter. Das ukrainische Familiengesetz erkenne dagegen eine genetische Elternschaft in Leihmutterschaftsfällen an. Damit verstoße es jedoch gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, das die Leihmutterschaft verbiete. Daher sei das ukrainische Recht zur Klärung der Abstammung eines Kindes in Leihmutterschaftsfällen im deutschen Recht nicht anwendbar.

 

 

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