Genetische Mutter ist nicht immer Mutter im rechtlichen Sinn
In Deutschland ist die Leihmutterschaft verboten. Mutter im
rechtlichen Sinne ist daher nur, wer das Kind auch geboren hat. Das
Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5.
September 2012, AZ: VG 23 L 283.12) hatte einen Fall zu entscheiden, in
dem dieser Sachverhalt für die Staatsangehörigkeit des Kindes ausschlaggebend
war.
Die vorgeblichen Eltern eines im März 2012 in der Ukraine
geborenen Kindes hatten bei der Deutschen Botschaft die Ausstellung eines
deutschen Reisepasses für das Kind beantragt. Die Botschaft hatte dies
abgelehnt, weil die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes fraglich sei.
Die Richter bestätigten diese Entscheidung. Ein deutscher
Reisepass dürfe nur Deutschen ausgestellt werden. Die deutsche
Staatsangehörigkeit werde zwar bereits dann vermittelt, wenn ein Elternteil
diese Staatsangehörigkeit besitze. Hier bestünden jedoch Zweifel, ob sich die
als Eltern ausgebenden Deutschen, eine 1958 geborene Frau und ein 1968 geborener
Mann, rechtlich als Eltern des Kindes anzusehen seien. Mutter im Rechtssinne sei
nach deutschem Recht ausschließlich die Frau, die das Kind geboren habe, nicht
aber die genetische Mutter. Nach deutschem Recht sei daher die ukrainische
Leihmutter als Mutter des Kindes anzusehen. Der Vater eines Kindes sei nach
deutschem Recht grundsätzlich der Mann, der mit dieser Frau verheiratet sei,
folglich der Ehemann der Leihmutter. Das ukrainische Familiengesetz erkenne
dagegen eine genetische Elternschaft in Leihmutterschaftsfällen an. Damit
verstoße es jedoch gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, das die
Leihmutterschaft verbiete. Daher sei das ukrainische Recht zur Klärung der
Abstammung eines Kindes in Leihmutterschaftsfällen im deutschen Recht nicht
anwendbar.
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