Vorläufige Teilnahme der Kinder am Religionsunterricht
entspricht dem Kindeswohl
Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss des Oberlandesgerichts
Köln vom 10. September 2012, AZ: 12 UF 108/12) stimmt der vorläufigen Teilnahme
zweier sechsjähriger, konfessionsloser Kinder am Religionsunterricht zu. Dies
entspreche dem Kindeswohl.
Die Eltern stritten über die Teilnahme ihrer beiden Kinder am
Religionsunterricht der ersten Klasse. Das Amtsgericht hatte dem Vater die
Entscheidung über eine Teilnahme am Religionsunterricht und an den
Schulgottesdiensten übertragen, die dieser befürwortete. Dagegen legte die
Mutter Beschwerde ein. Sie beantragte außerdem im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes eine Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen
Beschlusses.
Das Oberlandesgericht Köln wies diesen Antrag zurück. Eine
endgültige Entscheidung haben die Richter hiermit allerdings noch nicht
getroffen. Sie vertraten jedoch die Auffassung, dass eine vorläufige Teilnahme
der Kinder an Schulgottesdiensten und Religionsunterricht dem Kindeswohl
entspreche. Es sei nicht zu befürchten, dass die – konfessionslosen – Kinder
hierdurch bis zur abschließenden Klärung Schaden nehmen. Eine einseitige und
dauerhafte Beeinflussung der Kinder in religiösen Fragen sei auch im Hinblick
auf die im ersten Schuljahr vermittelten Inhalte nicht zu befürchten.
Die Richter appellierten in ihrer Entscheidung nachdrücklich
an das Verantwortungsbewusstsein der Eltern. Diese müssten einer Verunsicherung
ihrer Kinder entgegenwirken und ihre Erziehungskompetenz wahrnehmen. Sie sollten
die Kinder zum Schulbesuch ermuntern und sie auf eine Teilnahme am
Religionsunterricht einstellen. Nur auf diese Weise könne erreicht werden, dass
die Kinder die im Unterricht vermittelten Inhalten reflektierten.
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