Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Vorläufige Teilnahme der Kinder am Religionsunterricht entspricht dem Kindeswohl

 

Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 10. September 2012, AZ: 12 UF 108/12) stimmt der vorläufigen Teilnahme zweier sechsjähriger, konfessionsloser Kinder am Religionsunterricht zu. Dies entspreche dem Kindeswohl.

Die Eltern stritten über die Teilnahme ihrer beiden Kinder am Religionsunterricht der ersten Klasse. Das Amtsgericht hatte dem Vater die Entscheidung über eine Teilnahme am Religionsunterricht und an den Schulgottesdiensten übertragen, die dieser befürwortete. Dagegen legte die Mutter Beschwerde ein. Sie beantragte außerdem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses.

Das Oberlandesgericht Köln wies diesen Antrag zurück. Eine endgültige Entscheidung haben die Richter hiermit allerdings noch nicht getroffen. Sie vertraten jedoch die Auffassung, dass eine vorläufige Teilnahme der Kinder an Schulgottesdiensten und Religionsunterricht dem Kindeswohl entspreche. Es sei nicht zu befürchten, dass die – konfessionslosen – Kinder hierdurch bis zur abschließenden Klärung Schaden nehmen. Eine einseitige und dauerhafte Beeinflussung der Kinder in religiösen Fragen sei auch im Hinblick auf die im ersten Schuljahr vermittelten Inhalte nicht zu befürchten.

Die Richter appellierten in ihrer Entscheidung nachdrücklich an das Verantwortungsbewusstsein der Eltern. Diese müssten einer Verunsicherung ihrer Kinder entgegenwirken und ihre Erziehungskompetenz wahrnehmen. Sie sollten die Kinder zum Schulbesuch ermuntern und sie auf eine Teilnahme am Religionsunterricht einstellen. Nur auf diese Weise könne erreicht werden, dass die Kinder die im Unterricht vermittelten Inhalten reflektierten.

 

 

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