Erstmaliger Geburtseintrag für ein bereits 12 Jahre altes Kind
Wenn ein Kind geboren wird, müssen die Eltern dies dem
Standesamt mitteilen, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde. Vor allem im
Zusammenhang mit Fragen, in welchem Staat ein Kind geboren wurde, ist diese
Angabe wichtig. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Eltern mit
Migrationshintergrund handelt. Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm vom 05. Juli 2012, AZ: I-15 W 26/12) hatte jetzt
zu entscheiden, ob ein bereits zwölf Jahre altes Kind in das deutsche
Geburtsregister eingetragen werden kann.
Als ihr Kind sechs Jahre alt war, beantragte die Mutter
erstmals eine Geburtsurkunde mit dem für die Ausstellung notwendigen
Geburtseintrag. Sie erklärte, sie habe das Kind in einem zum Bezirk des
Standesamtes gehörenden Ort in einer Hausgeburt zur Welt gebracht. Wegen ihres
damaligen illegalen Aufenthalts in Deutschland habe sie die Geburt den Behörden
nicht gemeldet.
Weder das Standesamt noch das Amtsgericht konnten die
Voraussetzungen für den beantragten Eintrag in das Geburtsregister feststellen
und verweigerten daher die Eintragung. Mit ihrer Beschwerde hatte die Frau vor
dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg.
Kann die inländische Geburt eines Kindes durch glaubhafte
Aussagen der Eltern nachgewiesen werden, muss sie im Geburtsregister eines
deutschen Standesamtes beurkundet werden. Die Richter konnten sich durch die
Anhörung der Mutter und die Zeugenvernehmung des Vaters von der Richtigkeit der
elterlichen Angaben überzeugen. Sie ordneten den beantragten Geburtseintrag für
das mittlerweile zwölf Jahre alte Kind an.
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