Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Erstmaliger Geburtseintrag für ein bereits 12 Jahre altes Kind

 

Wenn ein Kind geboren wird, müssen die Eltern dies dem Standesamt mitteilen, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde. Vor allem im Zusammenhang mit Fragen, in welchem Staat ein Kind geboren wurde, ist diese Angabe wichtig. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Eltern mit Migrationshintergrund handelt. Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 05. Juli 2012, AZ: I-15 W 26/12)  hatte jetzt zu entscheiden, ob ein bereits zwölf Jahre altes Kind in das deutsche Geburtsregister eingetragen werden kann.

Als ihr Kind sechs Jahre alt war, beantragte die Mutter erstmals eine Geburtsurkunde mit dem für die Ausstellung notwendigen Geburtseintrag. Sie erklärte, sie habe das Kind in einem zum Bezirk des Standesamtes gehörenden Ort in einer Hausgeburt zur Welt gebracht. Wegen ihres damaligen illegalen Aufenthalts in Deutschland habe sie die Geburt den Behörden nicht gemeldet.

Weder das Standesamt noch das Amtsgericht konnten die Voraussetzungen für den beantragten Eintrag in das Geburtsregister feststellen und verweigerten daher die Eintragung. Mit ihrer Beschwerde hatte die Frau vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg.

Kann die inländische Geburt eines Kindes durch glaubhafte Aussagen der Eltern nachgewiesen werden, muss sie im Geburtsregister eines deutschen Standesamtes beurkundet werden. Die Richter konnten sich durch die Anhörung der Mutter und die Zeugenvernehmung des Vaters von der Richtigkeit der elterlichen Angaben überzeugen. Sie ordneten den beantragten Geburtseintrag für das mittlerweile zwölf Jahre alte Kind an.

 

 

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