Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Auf welche Schule - Eltern entscheiden über den Bildungsweg

 

Die Schulfrage trifft alle Eltern: Sie müssen sich Gedanken über die schulische Laufbahn ihrer Kinder machen. Die Möglichkeiten reichen von Hauptschulen über Gymnasien bis hin zu Gesamtschulen. Und auch nach der Entscheidung der Eltern ist nicht sicher, ob sie den gewünschten Platz für ihr Kind bekommen - mitunter gibt es sogar Losverfahren. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 01. Oktober 2012, AZ: 3 M 687/12) hat jetzt entschieden, dass die Eltern einen gesetzlichen Anspruch haben, den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen. Wer beispielsweise sein Kind auf eine Gesamtschule schicken will, muss auch bei fehlenden Plätzen an einer bestimmten Schule ein Angebot für das gewünschte Schulsystem erhalten. Man muss sich dann nicht auf einen anderen Schultyp verweisen lassen.

Die Eltern eines Grundschülers hatten vor Beginn des Schuljahres 2012/2013 die Aufnahme ihres Kindes in die 5. Klasse an einer der beiden Integrierten Gesamtschulen in der Stadt beantragt. Da es mehr Anmeldungen gab, als Plätze an den beiden Schulen vorhanden waren, hatte die Stadt ein Losverfahren durchgeführt. Dabei erhielt der Schüler keinen Platz an einer der Gesamtschulen, sondern stattdessen einen Platz an einem Gymnasium, das die Eltern des Schülers nur als nachrangigen Wunsch angemeldet hatten.

Vor Gericht konnten die Eltern die Einschulung an einer der Gesamtschulen durchsetzen: Nach den Regelungen des Schulgesetzes hätten sie im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stünden. Zwar habe der Landesgesetzgeber durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2008 den Schulträgern die Möglichkeit eröffnet, auf die Bestimmung von Schuleinzugsbereichen zu verzichten und stattdessen Kapazitätsgrenzen für die verschiedenen weiterführenden Schulen (Sekundarschule, Gymnasium, Gesamtschule) festzusetzen. Mit dieser Regelung sollten jedoch nur schulorganisatorische Belange, vor allem eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Schulen, und die verfassungsrechtlich geschützten Interessen von Eltern und Schülern in Einklang gebracht werden. Der Schulträger könne zum Beispiel ein Losverfahren durchführen mit der Folge, dass ein Schüler nicht sein "Wunschgymnasium" im Gebiet eines Schulträgers, sondern ein anderes Gymnasium in diesem Gebiet besuchen müsse. Schulträger dürften aber nicht das gesetzliche Elternrecht auf freie Wahl des Bildungsweges beschränken. Deswegen könne der Schüler hier nicht darauf verwiesen werden, anstelle einer Gesamtschule ein Gymnasium zu besuchen. Zwar habe die Stadt ausgeführt, dass nach einem von ihr beschlossenen Schulentwicklungsplan und nach Verwaltungsvorschriften des Kultusministeriums die Kapazitätsgrenzen erschöpft seien, doch dürften diese verwaltungsinternen Vorschriften nicht den gesetzlichen Anspruch auf Wahl des Bildungsganges oder der Schulform einschränken. Die Richter hatten zudem nicht feststellen können, dass die Aufnahmekapazität an der gewünschten Gesamtschule wegen Raum- und Platzmangels bereits erschöpft sei.

 

 

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