Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Versicherung muss zahlen: Mutter darf Sohn in die Reha begleiten

 

Sprechen medizinische Gründe dafür, muss die Rentenversicherung die Unterbringungskosten für ein Elternteil, das sein Kind in eine Reha-Maßnahme begleitet, übernehmen. Das entschied jetzt das Sozialgericht Gießen (Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 23.08.2012, AZ: S 4 R 284/11 ER).

Ein achtjähriger Junge sollte an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen. Die Rentenversicherung hatte dem Jungen, der an Neurodermitis und psychischen Störungen leidet, eine sechswöchige Kur in einer bayerischen Fachklinik für Kinder und Jugendliche bewilligt. Die Mutter wollte ihren Sohn gerne begleiten. Sie begründete dies damit, allein wäre für ihren Sohn die Reha nicht möglich, da dann aller Wahrscheinlichkeit nach weitere gesundheitliche Probleme aufträten. Ihr Sohn habe starke Ängste und deswegen eine ambulante Psychotherapie begonnen. Die Therapeutin habe empfohlen, im schlimmsten Fall die Reha-Maßnahme nicht anzutreten. Außerdem bezog sich die Mutter auf zwei ärztliche Bescheinigungen. So sah der Kinderarzt im Falle einer Abwesenheit der Mutter eine Gefährdung des Kurerfolges. Die Rentenversicherung lehnte jedoch den Antrag auf Übernahme der Unterbringungskosten ab. Kosten für die Begleitung durch ein Elternteil übernehme sie nur bei Vorschulkindern und ansonsten lediglich in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei schwerstbehinderten Kindern. Außerdem sei eine solche Begleitung wegen der guten Betreuung in der Fachklinik nicht erforderlich.

Vor Gericht hatte die Mutter jedoch Erfolg. Nach den Richtlinien reichten medizinische Gründe aus, um die Unterbringung einer Begleitperson zu ermöglichen, so die Richter. Eine Beschränkung auf schwerstbehinderte Kinder lasse sich diesen Richtlinien nicht entnehmen. Medizinische Gründe lägen hier aber vor. Der Stellungnahme des Kinderarztes komme besonderes Gewicht zu, da er als Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde über besondere Sachkunde verfüge.

 

 

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