Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Ehevertrag: einseitige Änderung des Zugewinnausgleichs

 

Durch Eheverträge sollen Konsequenzen einer möglichen Trennung vorab und abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt werden. Fehlt es an einem Ehevertrag, gilt beispielsweise der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass während der Ehezeit erworbenes Vermögen bei einer Trennung geteilt werden muss. Allerdings sind Eheverträge stets einer richterlichen Kontrolle zu unterziehen, um unangemessene Benachteiligungen eines Ehegatten oder Beeinträchtigungen des Kindeswohls zu vermeiden. Die Entscheidungsfreiheit der Ehegatten findet ihre Grenzen dort, wo eine offensichtlich einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr gerechtfertigte Lastenverteilung entsteht. Das ist dann der Fall, wenn die Lastenverteilung für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint.

So hatte das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Februar 2012, AZ: 9 UF 1427/11) über die Frage der groben Unbilligkeit eines Ehevertrages zu entscheiden, in dem auf Seiten des einen Ehegatten Vermögensgegenstände von der Berechung des Zugewinnausgleichs ausgeschlossen worden waren.

Das Paar hatte 1980 geheiratet. Der Ehemann, der Antragsteller, ist von Beruf Busfahrer, sein frühere Frau OP-Schwester. Das monatliche Nettoeinkommen beider beläuft sich jeweils auf etwa 2.000 Euro. Als die Eltern der Frau ihrer Tochter Grundstücke und die darauf befindlichen Gebäude inklusive des Wohnhauses der Eheleute übertrugen, vereinbarte das Ehepaar mit notariellem Ehevertrag eine Güterstandsmodifizierung. Diese sah vor, dass die übertragenen Grundstücke und Gebäude im Falle einer Trennung beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden sollten. Nach der Scheidung des Paares wurden sie daher weder zur Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvermögens der Ehefrau herangezogen. Dies führte dazu, dass der Frau ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann von rund 17.000 Euro zustand.

Der vom Ehemann beanstandete Ehevertrag sei gültig, so das Gericht. Grund für den Abschluss des Ehevertrags sei die Absicht gewesen, der Ehefrau den von den Eltern zugewendeten Grundbesitz auch dann zu erhalten, wenn die Ehe scheitern sollte. Deshalb sollte aus diesem Grundvermögen keine Zugewinnausgleichsleistungen an den Ehemann erbracht werden und keine Verpflichtung zu sonstigen finanziellen Entschädigungen entstehen. Für eine weitergehende Vertragsauslegung dahingehend, dass die Beteiligten auch eine Ausgleichsverpflichtung des Ehemannes ausschließen wollten, fehle jeder Anhaltspunkt.

Es stehe Ehepartnern grundsätzlich frei, ihre ehelichen Lebensverhältnisse eigenverantwortlich entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen und Vorstellungen zu gestalten und ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag zu regeln. So könnten sie etwa den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder vollständig oder teilweise ausschließen. In einem Ehevertrag könnten Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gewählt oder auch Veränderungen innerhalb der Zugewinngemeinschaft vorgenommen werden.

Eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages scheide ebenfalls aus. Eine solche liege nur dann vor, wenn sich eine Vertragspartei unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche der anderen Partei Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lasse, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stünden. Dies sei hier nicht erkennbar.

Es liege auch eine Lastenverteilung vor, die durch die individuellen Verhältnisse und die Lebensgestaltung der Beteiligten gerechtfertigt sei. Die Eheleute hätten damals eine in ökonomischer Hinsicht gleichberechtigte Partnerschaft gelebt, denn beide seien stets berufstätig gewesen. Die Ehe bestand bereits seit fast 16 Jahren, und das gemeinsame Kind war zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre alt. Grundlage der Planungen sei gewesen, dass die Familie weiterhin das Anwesen der Eltern der Frau bewohnen wollte.

 

 

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