Wem gehören die Fenster?
München/Berlin (DAV). Im Rahmen einer
Wohnungseigentümergemeinschaft stellt sich immer wieder die Frage, wem was
gehört. Handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, das allen gehört, in dessen
Bereich aber auch alle die Kosten zu tragen haben, oder ist es Sondereigentum,
das alleine einem Eigentümer zugewiesen werden kann? Besonders schwierig wird
die Sache, wenn es sich um Bereiche handelt, die zwar räumlich in der Wohnung
des Einzelnen liegen, aber dennoch dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet werden
müssen. Denn all das, was für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes
erforderlich ist, muss zum Gemeinschaftseigentum gehören. Diese Bereiche können
nicht einem Einzelnen gehören. Ein Beispiel hierfür sind die Fenster. Können
diese im Sondereigentum stehen oder sind sie zwingend Eigentum der Gemeinschaft?
Hierzu hat das Amtsgericht München erneut am 7. November 2014
eine Entscheidung getroffen, über die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und
Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.
In dem Fall hatte ein Eigentümer zwei seiner in der Wohnung
befindlichen Fenster alleine ausgetauscht. Die zuvor silbernen Kunststofffenster
wurden durch weiße ausgetauscht, die zusätzlich einen Mittelsteg hatten.
Hiermit waren viele Eigentümer nicht einverstanden und haben
mehrheitlich einen Beschluss herbeigeführt, nach dem der Eigentümer aufgefordert
werden soll, die Fenster zurückzubauen. Da dieser sich weigerte, war ein
gerichtliches Verfahren erforderlich. Es wurde durch die Gemeinschaft beantragt,
den Eigentümer zu verpflichten, auf seine Kosten die weißen Fenster mit
Mittelsteg auszubauen und silberne ohne Mittelsteg einzubauen.
Dies zu Recht, so der Richter. Bei den Fenstern handelt es
sich zwingend um Gemeinschaftseigentum, da diese für Bestand und Sicherheit des
Gebäudes unverzichtbar sind. Damit ist auch die Gemeinschaft für den Austausch
der Fenster zuständig. Zwar kann dies mit einer klaren und eindeutigen
Vereinbarung zwischen den Parteien anders vereinbart werden, eine solche
Regelung war jedoch in diesem Fall nicht vorhanden. Denn wenn diese Vereinbarung
den strengen Anforderungen nicht genügt, bleibt es im Zweifel bei der
Zuständigkeit der Gemeinschaft. So war es auch hier. Da ein entsprechender
Beschluss, der den Austausch der Fenster genehmigen würde, ebenfalls nicht
vorhanden war, handelte der Eigentümer hier nicht rechtmäßig. Zumindest da es
sich auch um eine optische Veränderung handelte, war der Eigentümer
verpflichtet, den Rückbau vorzunehmen.
Dies hätte er vermeiden können, wenn er im Vorfeld einen
Beschluss beantragt hätte, in dem ihm der Austausch genehmigt wird.
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