Mieterin haftet nicht für Folgen eines Fehlalarms bei
vermutetem Notfall
Wer hinreichende Anhaltspunkte für einen Notfall in der
Nachbarwohnung hat, darf die Feuerwehr rufen. Der Anrufer haftet dann nicht für
Schäden, die beim Aufbrechen der Wohnungstür durch die Feuerwehr entstehen. Auf
eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2011 (AZ:
49 S 106/10) wird hingewiesen.
Eine Mieterin hatte erfolglos versucht, ihre Nachbarin
verabredungsgemäß telefonisch zu erreichen. Beim ersten Anruf hatte sie ein
Stöhnen vernommen und erfolglos den Vornamen der Nachbarin gerufen. Beim zweiten
Anruf hatte niemand den Hörer abgenommen, sondern sie hörte lediglich das
Freizeichen. Daraufhin rief sie die Feuerwehr, die nach erfolglosem Klingeln die
Wohnungstür aufbrach, aber keinen Notfall feststellen konnte: Die Wohnung war
leer. Die Mieterin sollte nun die Kosten für die aufgebrochene Tür von über
1.000 Euro zahlen.
Das Landgericht entschied jedoch, dass sie für die zerstörte
Tür nicht geradestehen muss. Den Schaden müsse sie sich nicht zurechnen lassen.
Es sei nicht zu beanstanden, dass sie eine Notlage vermutet und die Feuerwehr
gerufen habe. Diese habe als Behörde nach dem Feuerwehrgesetz eigenständig
geprüft, was zu tun sei und die Tür aufgebrochen. Der Nachbarin sei das nicht
vorzuwerfen.
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