Wann ist Unfallflucht Unfallflucht?
Hamburg/Berlin. Wer ein geparktes Fahrzeug beschädigt, begeht
Fahrerflucht, wenn er den Unfallort verlässt, bevor der Unfallhergang geklärt
werden konnte. Ergreift er jedoch zahlreiche Maßnahmen, die dazu geeignet sind,
diesen Unfall später zu klären, hat er nicht vorsätzlich seine
Aufklärungspflicht verletzt. So entschied das Landgericht Hamburg in einem Fall
am 18. Juli 2011 (AZ: 331 S 71/10).
Die Fahrerin prallte mit ihrem Fahrzeug bei einem Wendemanöver
gegen die linke Seite eines geparkten Pkw. Bevor sie den Unfallort verließ,
notierte sie ihren Namen, Telefonnummer und Autokennzeichen auf einem Zettel.
Diesen befestigte sie in Plastikfolie verpackt unter dem Scheibenwischer des
beschädigten Wagens. Der Ehemann fotografiert den Unfallschaden und die Position
der beiden beteiligten Fahrzeuge. Die Haftpflichtversicherung der
Unfallverursacherin beglich den Schaden, wollte jedoch die Kosten in Höhe von
rund 2.000 Euro von der Frau zurückerstattet haben.
Ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Frau nicht
vorsätzlich gegen ihre Verpflichtung zur Aufklärung verstoßen habe. Zwar habe
sie den objektiven Tatbestand der Unfallflucht begangen, als sie sich vom
Unfallort entfernt habe, bevor Feststellungen zu ihrer Person, ihrem Fahrzeug
und der Art ihrer Unfallbeteiligung möglich gewesen seien. Doch habe die Frau so
zahlreiche Maßnahmen ergriffen, dass sie ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt
habe. Weitere Feststellungen hätte auch ein Polizeibeamter am Unfallort nicht
treffen können.
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