Unfall mit 0,55 Promille verursacht - Kaskoversicherung darf
Leistung kürzen
Düsseldorf/Berlin. Verursacht ein Autofahrer mit 0,55 Promille
Blutalkohol und im ermüdeten Zustand einen Verkehrsunfall, darf die
Kaskoversicherung die Entschädigung um ein Viertel kürzen. Das folgt aus einem
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2010 (AZ: I-4 U
101/10).
Ein Autofahrer kam ohne äußere Einwirkung von der Fahrbahn ab
und geriet in einen Grünstreifen. Dort kollidierte der Wagen mit einem
Verkehrszeichen und fuhr sodann auf die Fahrbahn zurück, wo er eine halbe
Drehung vollzog. Der Fahrer war zu diesem Zeitpunkt - wie ihm selbst bewusst war
- ermüdet. Die Blutalkoholkonzentration des Mannes lag bei 0,55 Promille. Seine
Kaskoversicherung kürzte daher die Entschädigungszahlung um 25 Prozent. Die
Klage des Autofahrers blieb ohne Erfolg.
Die Versicherung sei berechtigt, bei grob fahrlässiger
Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge von Alkoholkonsum ihre Leistung zu
kürzen, so die Richter. Das Gericht könne lediglich eine Prüfung des Einzelfalls
durchführen, um festzustellen, ob die Höhe der Kürzung angemessen sei. Dabei
richte sich diese nach der Schwere der Schuld. Im vorliegenden Fall sei eine
Kürzung um 25 Prozent angemessen - dies vor allem, weil der Fahrer volle
Kenntnis gehabt habe über die Umstände, die seine grobe Fahrlässigkeit begründet
hätten.
◄
zurück
|