Gelegentlicher Cannabis-Konsum - Führerschein weg
Gelsenkirchen/Berlin. Wer „gelegentlich“ Cannabis einnimmt und nach dem
Konsum Auto fährt, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die
Rechtsprechung geht von gelegentlichem Konsum aus, wenn jemand mindestens
zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat. Das folgt aus einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Juni 2012 (AZ: 9 L 592/12).
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle stellte die Polizei fest, dass ein
Autofahrer Cannabis konsumiert hatte. Die Blutprobe des Mannes wies eine
erhebliche Konzentration des Cannabis-Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC)
auf. Der festgestellte Wert ließ sich aufgrund des Zeitraumes, in dem THC im
Körper abgebaut wird, mit dem vom Fahrer eingeräumten Konsum nicht erklären,
sondern nur durch einen weiteren Konsum in der Zwischenzeit. Die
Straßenverkehrsbehörde entzog dem Mann den Führerschein.
In dem von dem Autofahrer angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahren
kamen die Richter aufgrund der Blutprobe ebenso zu dem Ergebnis, dass der Mann
mindestens zweimal - und damit also „gelegentlich“ - Cannabis konsumiert hatte.
Er sei unter dem Einfluss der Droge Auto gefahren, habe also außerdem nicht
zwischen Konsum und Fahren trennen können. Dass der Mann zwischen der besagten
Fahrt und dem Führerscheinentzug gut fünf Monate am Straßenverkehr teilgenommen
habe, ohne auffällig zu werden, rechtfertige nicht, ihm bis zu einer
Entscheidung über seine Klage vorläufig am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.
◄
zurück
|