Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Gelegentlicher Cannabis-Konsum - Führerschein weg

 

Gelsenkirchen/Berlin. Wer „gelegentlich“ Cannabis einnimmt und nach dem Konsum Auto fährt, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Rechtsprechung geht von gelegentlichem Konsum aus, wenn jemand mindestens zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat. Das folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Juni 2012 (AZ: 9 L 592/12).

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle stellte die Polizei fest, dass ein Autofahrer Cannabis konsumiert hatte. Die Blutprobe des Mannes wies eine erhebliche Konzentration des Cannabis-Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) auf. Der festgestellte Wert ließ sich aufgrund des Zeitraumes, in dem THC im Körper abgebaut wird, mit dem vom Fahrer eingeräumten Konsum nicht erklären, sondern nur durch einen weiteren Konsum in der Zwischenzeit. Die Straßenverkehrsbehörde entzog dem Mann den Führerschein.

In dem von dem Autofahrer angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahren kamen die Richter aufgrund der Blutprobe ebenso zu dem Ergebnis, dass der Mann mindestens zweimal - und damit also „gelegentlich“ - Cannabis konsumiert hatte. Er sei unter dem Einfluss der Droge Auto gefahren, habe also außerdem nicht zwischen Konsum und Fahren trennen können. Dass der Mann zwischen der besagten Fahrt und dem Führerscheinentzug gut fünf Monate am Straßenverkehr teilgenommen habe, ohne auffällig zu werden, rechtfertige nicht, ihm bis zu einer Entscheidung über seine Klage vorläufig am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

 

 

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